Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 2730/19

Tenor

Auf das Anerkenntnis der Beklagten hin wird Ziffer 1 ihres Bescheides vom 19.07.2018 und insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 04.06.2019 aufgehoben, soweit darin die waffenrechtliche Erlaubnis für die unter der lfd. Nr. 5 in der Waffenbesitzkarte .../2003 aufgeführte Waffe widerrufen worden ist.

Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 19.07.2018 und insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 04.06.2019 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis für vier Kurzwaffen.
Der Kläger ist Inhaber eines vom Landratsamt C. am 25.04.2002 erteilten und zuletzt bis zum 31.03.2023 vom Landratsamt S. verlängerten (Dreijahres-)Jagdscheins Nr. .../02 und im Besitz der vom Landratsamt C. ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. .../2003, in der die folgenden Waffen eingetragen sind:
Art     
Hersteller
Modell
Kaliber
Serien-Nr.
1 Revolver
Z BRNO NP
Grand 
38 Special
6566A-04849
2 Revolver
Smith&Wesson
M-19   
.357Mag
9K 29505
3 Pistole
Carl Walther
Mod.PPK
9 mm   
212223A
4 Pistole
Carl Walther
Mod.PP
.22lr 
15191LR
5 Revolver
Reck   
R40     
4mm lang
182696
6 Revolver
Arminius
        
.22lr 
273012
Nach den Angaben des Klägers erwarb er die Waffen unter den lfd. Nrn. 2 und 3 als Jäger ohne weitere Bedürfnisprüfung.
Die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers war am 12.02.1993 vom Ordnungsamt der Stadt H. widerrufen worden. Am 21.03.2003 wurde dem Kläger die streitgegenständliche waffenrechtliche Erlaubnis vom Landratsamt C. für sechs Kurzwaffen erteilt.
Im Nachgang zu einer Aufbewahrungskontrolle vom 11.10.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.02.2018 mit, dass ein Jäger nach § 13 Abs. 2 WaffG zwei Kurzwaffen ohne Bedürfnisprüfung erwerben dürfe und forderte den Kläger auf, bis zum 05.03.2018 für die weiteren unter den lfd. Nrn. 1, 4, 5 und 6 eingetragenen Kurzwaffen ein Bedürfnis nachzuweisen. Daraufhin teilte der Kläger mit, er habe die Kurzwaffen im Rahmen der Altbesitzregelung aus den Jahren 1973 und 1976 eintragen lassen. Ein Bedürfnis sei daher ausreichend nachgewiesen und eine erneute Bedürfnisprüfung sei nicht erforderlich. Er sei Jäger und sei weltweit auf der Jagd.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25.04.2018 mit, dass die zum Erwerb und Besitz der weiteren vier Waffen erforderlichen Bedürfnisgründe nicht nachgeprüft werden könnten, weil die entsprechenden Akten des Landkreises C. fehlten. Auf die Altbesitzregelung könne sich der Kläger nicht mehr berufen, weil er aufgrund des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis im Jahr 1993 nicht dazu berechtigt gewesen sei, Waffen zu besitzen. Bei der Neuerteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis im Jahr 2003 habe der Kläger daher berechtigterweise keine Waffen mehr besitzen dürfen, die im Rahmen der Altbesitzregelung hätten eingetragen werden können. Es bestünden Anhaltspunkte, dass der Kläger nach 1993 gleichwohl Waffen ohne die erforderliche Erlaubnis besessen habe. Dies könne die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit infrage stellen. Dem Kläger wurde die Gelegenheit gewährt, sich zu den Ausführungen der Beklagten zu äußern.
Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er im Jahre 1993 eine Waffe veräußert habe, die einem Veräußerungsverbot unterlegen habe, weshalb seine waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen worden sei. Zwischen 1993 und 2003 sei er zwar Eigentümer der Waffen, aber nicht in deren Besitz gewesen. Die Waffen seien bei einem Waffenhändler eingelagert gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Schusswaffen ohne die erforderliche Erlaubnis besessen. Bereits im Jahr 2003 sei von der zuständigen Behörde umfassend geprüft worden, ob Versagungsgründe gegen die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis bestanden hätten. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb eine neuerliche Überprüfung nach all den Jahren nicht zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen könne.
Mit Bescheid vom 20.06.2018 stellte die Beklagte dem Kläger eine Waffenbesitzkarte für eine Repetierbüchse aus und setzte die entsprechenden Verwaltungsgebühren hierfür fest. Ferner forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 20.07.2018 für vier der sechs Kurzwaffen ein waffenrechtliches Bedürfnis nachzuweisen. Der Kläger könne sich nicht auf die Altbesitzregelung berufen, da er durch den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis im Jahr 1993 nicht mehr zum Besitz von Waffen berechtigt gewesen sei. Ein Bedürfnis für die vier weiteren Waffen habe der Kläger bislang nicht nachgewiesen.
10 
Mit Schreiben vom 26.06.2018 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht Widerspruch und machte geltend, dass eine Bedürfnisprüfung bereits durch das Landratsamt C. im Jahr 2003 durchgeführt worden sei. Es könne daher keine weitere Bedürfnisprüfung gefordert werden. Der Kläger sei seit der Neuerteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis im Jahr 2003 ordnungsgemäßer und rechtmäßiger Besitzer der Waffen. Er habe kein Verständnis dafür, dass nunmehr eine erneute Bedürfnisprüfung vorzunehmen sei.
11 
Mit Schreiben vom 16.07.2018 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich der Regelungsgegenstand des Bescheids vom 20.06.2018 allein auf die Erteilung der Waffenbesitzkarte für die Repetierbüchse und die Festsetzung der entsprechenden Verwaltungsgebühren beschränke. Im Übrigen sei dem Kläger lediglich rechtliches Gehör im Hinblick auf den beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für vier der sechs Kurzwaffen gewährt worden.
12 
Mit Bescheid vom 19.07.2018 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zum Besitz der unter den lfd. Nrn. 1, 4, 5 und 6 auf der Waffenbesitzkarte Nr. .../2003 des Klägers eingetragenen Waffen (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Waffen an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Ziffer 2). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger erst wieder im Jahr 2003 zum Besitz und Erwerb von Waffen berechtigt gewesen sei. Er könne sich nicht auf die Altbesitzregelung aus dem Jahre 1973 und 1976 berufen, weil die waffenrechtliche Erlaubnis im Jahr 1993 widerrufen worden sei. Ein Bedürfnis für die vier weiteren, außerhalb des Jagdscheins erworbenen Kurzwaffen habe der Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen. Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG sei der Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne des § 8 WaffG eine solche Voraussetzung. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG könne die zuständige Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung habe die Beklagte festgestellt, dass für den Erwerb und den Besitz der weiteren vier Kurzwaffen kein Bedürfnis nachgewiesen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das Bedürfnis für die weiteren vier Kurzwaffen nachträglich entfallen sei, weil das Landratsamt C. Seinerzeit alle sechs Waffen in den Waffenschein eingetragen habe.
13 
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten am 27.07.2018 Widerspruch und führte aus, dass die vier streitgegenständlichen Waffen bereits in den Jahren 1973 und 1976 in seinem Besitz gewesen seien, weshalb er sich auf die Altbesitzregelung berufen könne. Eine weitere Bedürfnisprüfung sei daher nicht erforderlich. Im Übrigen könne bei Jägern abschließend das Fortbestehen des Bedürfnisses bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden. Der Kläger sei über mehrere Jahre in einem anerkannten Schießsportverein tätig, so dass auch über die Sportschützenregelung ein Bedürfnis nachgewiesen sei.
14 
Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 10.08.2018 dem Regierungspräsidium F. zur Entscheidung vor. Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2019 zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei zwar zulässig aber unbegründet. Rechtsgrundlage sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Das nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG erforderliche Bedürfnis sei dann nachgewiesen, wenn gegenüber der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Personen, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht werden. Könne der Nachweis des erforderlichen Bedürfnisses nicht mehr erbracht werden, sei die erteilte Erlaubnis zu widerrufen. Nach § 4 Abs. 4 WaffG sei die Behörde ermächtigt, das Fortbestehen des Bedürfnisses im Bedarfsfall zu prüfen. Der Kläger habe kein fortbestehendes Bedürfnis entsprechend der gesetzlichen Regelungen nachgewiesen. Die Altbesitzregelung greife nicht zu Gunsten des Klägers. Seine waffenrechtliche Erlaubnis sei im Jahr 1993 widerrufen worden. Eine etwaige frühere Erlaubnis, an die die Altbesitzregelung anknüpfen könne, bestehe jedenfalls ab dem Jahr 1993 nicht mehr. Nach § 13 Abs. 2 WaffG berechtige die Jägereigenschaft den Kläger nur dazu, zwei Kurzwaffen ohne Prüfung eines Bedürfnisses zu erwerben. Für jede weitere Kurzwaffe müsse auch ein Jäger das waffenrechtliche Bedürfnis belegen. Hiernach müsse er vortragen, warum er die weiteren Kurzwaffen tatsächlich für die Jagdausübung benötige und warum die beiden in der Grundausstattung eines Jägers enthaltenen Kurzwaffen für die von ihm verfolgten Zwecke nicht ausreichend seien. Der bloße Hinweis auf die Jägereigenschaft des Klägers genüge diesen Anforderungen nicht. Das Gleiche gelte für seine zeitweilige Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein.
15 
Der Kläger hat am 24.06.2019 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ausführungen Bezug genommen. Das waffenrechtliche Bedürfnis sei bereits im Jahr 2003 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem zuständigen Mitarbeiter umfassend gegenüber dem Landratsamt C. dargestellt worden. Dieses Bedürfnis bestehe nach wie vor. Er benötige die Waffen fortlaufend für die Jagd. An der Situation des Klägers habe sich, abgesehen von einem Wechsel des Wohnortes, seit damals nichts verändert. Es gebe keine neuen Umstände, die die Beklagte nun zu einer erneuten Prüfung und zu einer abweichenden Beurteilung des Bedürfnisses berechtigten. Der Kläger sei als sorgfältiger Jäger hobbymäßig tätig. Er reise regelmäßig in das südliche Afrika, aber auch weltweit und gehe dort der Jagd nach. Er weise internationale Erfahrung in der Jagd auf.
16 
Dem Kläger sei im Jahr 2002 von der Stadt H. zugesichert worden, dass ihm nach Ablauf der Wartefrist die waffenrechtliche Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 WaffG im bisherigen Umfang neu erteilt werde. Das Bedürfnis des Klägers im Hinblick auf die streitgegenständlichen Kurzwaffen gründe in der Altbesitzregelung aus dem Jahre 1973 und 1976. Wegen der Altfallregelung werde auf § 58 WaffG verwiesen. Danach gelte eine Erlaubnis im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.03.1976, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.1996, fort. Die Genehmigung aus dem Jahr 2003 stelle eine solche Erlaubnis dar.
17 
Vorsorglich sei zum Bedürfnis auszuführen, dass der Kläger über eine Spezialausbildung im Bereich der Fallenjagd und Raubzeugbekämpfung verfüge. Diese Zusatzausbildungen seien notwendig, um als bestätigter Jagdaufseher und in dieser Eigenschaft als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft eingesetzt zu werden und in jagdlichen Angelegenheiten tätig zu werden, was der Kläger über Jahrzehnte getan habe. Die einzelnen Kurzwaffen dienten unterschiedlichen Zwecken, weshalb auch ein Bedürfnis des Klägers an den unterschiedlichen Schusswaffen bestehe. So seien unter den vier Kurzwaffen zwei Fangschusswaffen für kleineres Schalenwild bzw. für größeres Schalenwild. Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Jäger auf beide Waffen angewiesen. Als Jagdaufseher benötige er ferner zur Selbstverteidigung und zum Eigenschutz eine Universalwaffe. Werde der Kläger zu einem Unfall herbeigerufen, nutze er als Universalwaffe die Carl Walther Modell PPK. Die Carl Walther PP stelle eine Fangschusswaffe für die Fallenjagd dar. Der Revolver Reck sei eine reine Übungswaffe zur Verwendung im Hause. Die Waffe Weihrauch Arminius diene dem Übungsschießen für den Schießstand. Sie sei als Scheibenwaffe zur Verbesserung und der Kontrolle der Schussfertigkeit und Konzentration vorgesehen.
18 
Für die unter der laufenden Nr. 5 eingetragene Kurzwaffe Revolver Reck R40 4mm lang sei nach Anlage 2 im Übrigen keine Bedürfnisprüfung erforderlich, weil diese eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J habe und das F im Fünfeck trage.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 04.06.2019 aufzuheben
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21 
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2020 den Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs der Erlaubnis der Waffe unter der lfd. Nr. 5 „Revolver Reck R40, Kaliber 4mm, Seriennr. 182696“ anerkannt.
22 
Im Übrigen beantragt die Beklagte,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids Bezug.
25 
Die Kammer hat am 01.07.2020 mündlich verhandelt und den Kläger persönlich informatorisch angehört. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger dem Gericht die Kopie eines bis zum 31.03.2023 verlängerten Jagdscheins vorgelegt.
26 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten sowie die Akten des Widerspruchsverfahrens des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens wird auf diese Akten sowie auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 01.07.2020 und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Klagabweisung.
A.
28 
Soweit die Beklagte den Aufhebungsanspruch des Klägers bezüglich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis für die unter der lfd. Nr. 5 in der Waffenbesitzkarte .../2003 eingetragenen Waffe „Revolver Reck R40, Kaliber 4mm, Seriennr. 182696“ anerkannt hat, ist der Klage im Wege des Teilanerkenntnisurteils ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage stattzugeben. Eines gesonderten Antrages des Klägers bedarf es hierfür nicht (Olbertz, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 156 Rn. 11).
29 
Ein solches Teilanerkenntnis ist im Verwaltungsprozess zulässig. In der Folge hat insoweit ein Teilanerkenntnisurteil zu ergehen, § 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO (vgl. zur Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils im Verwaltungsprozess BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.01.1997 - 4 A 20.95 -, BVerwGE 104, 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1990 - 5 S 2776/89 -, NJW 1991, 859; VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010 - 12 K 1288/10 -, juris). Das Anerkenntnisurteil ist auch im Anfechtungsprozess zulässig (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010 - 12 K 1288/10 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 23.02.2012 - 4 K 2649/10 -, NVwZ-RR 2012, 535; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 156 Rn. 8; ohne Einschränkung auch Olbertz, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 156 Rn. 11; a.A. BVerwG, Urteil vom 26.02.1981 - 3 C 6.80 -, BVerwGE 62, 18 ohne nähere Begründung). Überzeugende Gründe, bei der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils zwischen Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage zu unterscheiden sind auch nicht ersichtlich. Mit der Anfechtungsklage wird ein Aufhebungsanspruch geltend gemacht, dem die Beklagten der Sache nach auch gemäß §§ 48, 49 LVwVfG nachkommen könnte und den sie dementsprechend auch anerkennen kann (Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 156 Rn. 8). Ob dies uneingeschränkt auch für die Anfechtung eines drittbegünstigenden Verwaltungsakt gilt, muss vorliegend nicht entschieden werden.
30 
Vorliegend ist die Beklagte befugt, über den Aufhebungsanspruch zu verfügen. Daran ändert das Ergehen eines Widerspruchsbescheides durch eine Behörde eines anderen Rechtsträgers, hier des Regierungspräsidiums F., dessen Rechtsträger das Land Baden-Württemberg ist, nichts. Denn mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist wieder die Ausgangsbehörde allein für die Sachentscheidung und gegebenenfalls ihre Rücknahme zuständig (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 7 V 17/01 -, NVwZ 2002, 1252). Für den Verwaltungsprozess folgt dies zudem aus der prozessualen Einheitlichkeit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, und der Regelung über die passive Prozessführungsbefugnis des Rechtsträgers der Ausgangsbehörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (Pietzcker, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 79 Rn. 3).
31 
Einer weiteren Begründung bedarf das Urteil nach § 173 VwGO i.V.m. § 313b ZPO nicht.
B.
32 
Über die Klage ist im Übrigen durch streitiges Endurteil zu entscheiden. Die Klage ist insoweit nur bezüglich der Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten begründet, weil diese aufgrund der fehlenden Fristsetzung rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ist (II.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Jenseits des anerkannten Aufhebungsanspruchs bleibt die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für die Waffen unter den lfd. Nrn. 1, 4 und 6 ohne Erfolg, weil der Widerruf insoweit rechtmäßig ist (I.).
I.
33 
Hinsichtlich der Ziffer 1 (Widerruf der Erlaubnis) sind der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 04.06.2019 bezüglich der Waffen unter den lfd. Nrn. 1, 4 und 6 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle der Anfechtung eines waffenrechtlichen Widerrufs der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.), hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 04.06.2019.
35 
In rechtlicher Hinsicht ist daher das Waffengesetz in der Fassung vom 11.10.2002, gültig ab 01.04.2003, zu Grunde zu legen. In sachlicher Hinsicht war der Kläger zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch noch im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins nach § 15 Abs. 2 BJagdG. Der Vollständigkeit wegen ist anzumerken, dass der Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung die Kopie eines bis zum 31.03.2023 verlängerten Jagdscheins vorgelegt hat.
36 
2. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Demnach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
37 
Der Widerrufsbescheid vom 19.07.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 04.06.2019 sind formell rechtmäßig. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch drängen sie sich sonst auf. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für die Waffen, die unter den lfd. Nrn. 1, 4 und 6 in der Waffenbesitzkarte .../2003 aufgeführt sind, ist materiell rechtmäßig, denn die Widerrufsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat ein gegenwärtiges Bedürfnis für die Waffen nicht nachgewiesen. In der Rechtsfolge hat die Behörde die Erlaubnis zu widerrufen; ein Ermessen ist ihr nicht eingeräumt.
38 
a) Die Erteilung einer nach § 2 Abs. 2 WaffG erforderlichen Erlaubnis für den Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 genannt sind, setzt unter anderem ein Bedürfnis für den Waffenbesitz voraus, §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG. Dieses Bedürfnis ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG unter anderem dann nachgewiesen, wenn der Waffenbesitzer gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse, vor allem als Jäger oder Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft macht.
39 
Der Nachweis des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird in Bezug auf Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG (Jäger) durch § 13 Abs. 1 WaffG näher geregelt. Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Jägern anerkannt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition). Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG.
40 
b) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung der Freistellungsklausel nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG hat der Kläger für die folgenden drei in der Waffenbesitzkarte Nr. .../2003 eingetragenen Kurzwaffen das nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 WaffG erforderliche Bedürfnis für den Besitz von mehr als zwei Kurzwaffen nicht nachgewiesen:
41 
1 Revolver
Z BRNO NP
Grand 
38 Special
6566A-04849
4 Pistole
Carl Walther
Mod.PP
.22lr 
15191LR
6 Revolver
Arminius
        
.22lr 
273012
42 
(1) Die vom Landratsamt C. dem Kläger am 21.03.2003 erteilte waffenrechtliche Erlaubnis ist eine „Erlaubnis nach diesem Gesetz“ i.S.d. § 45 Abs. 1 WaffG und ist unter den dort genannten Voraussetzungen zu widerrufen.
43 
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, das waffenrechtliche Bedürfnis an den vier streitgegenständlichen Kurzwaffen folge aus der Altbesitzregelung, weil für die Waffen bereits in den Jahren 1973 und 1976 eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei und die Waffen in eine Waffenbesitzkarte eingetragen worden seien. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers wurden am 12.02.1993 durch die Stadt H. widerrufen. Die streitgegenständliche Erlaubnis wurde dem Kläger erst am 21.03.2003 neu erteilt. Es handelt sich dabei, entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenen Auffassung, nicht um eine Wiedererteilung der alten Erlaubnis, sondern um eine neue waffenrechtliche Erlaubnis. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Landratsamt C. seinerseits - unstreitig - die Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere das Bedürfnis, zum Zeitpunkt der Erteilung geprüft hat.
44 
Die Neuerteilung erfolgte vor Inkrafttreten des maßgeblichen Waffengesetzes vom 11.10.2002, das nach Art. 19 Nr. 1 Satz 2 des Waffenrechts-Neuregelungsgesetzes am 01.04.2003 in Kraft getreten ist. § 45 Abs. 2 WaffG ist indes auch auf Erlaubnisse anwendbar, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.03.1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.1996 (BGBl. I S. 1779) - Waffengesetz 1976 -, erteilt worden sind. Dem steht die Regelung des Altbesitzes nach § 58 Abs. 1 WaffG nicht entgegen. Diese Norm bestimmt nämlich, dass Erlaubnisse im Sinne des vorgenannten Gesetzes fortgelten, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Letzteres ist hier nicht der Fall. Gelten die nach dem Waffengesetz 1976 erteilten Erlaubnisse kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG fort, so handelt es sich auch mit Blick auf das Widerrufsverfahren um Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ gemäß § 45 Abs. 1 WaffG (BVerwG, Urteil vom 16.05.2007, - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004 - 1 S 976/04 -, VBlBW 2005, 102 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2005 - 2 K 978/04 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2008 - 11 K 4350/07 -, juris; Gade, in: Gade, WaffG, 2. Auflage 2018, § 58 Rn. 4). Die Regelung über den Altbesitz nach § 58 Abs. 1 WaffG entzieht die nach den früheren Waffengesetzen erteilten Erlaubnisse gerade nicht den Regelungen des aktuellen Waffengesetzes, sondern unterstellt sie vielmehr diesen Regelungen.
45 
(2) Die Beklagte war trotz der Bedürfnisprüfung des Landratsamtes C. bei der Neuerteilung der Erlaubnis im Jahr 2003 befugt, eine erneute Bedürfnisprüfung durchzuführen.
46 
Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf der obligatorischen Prüfpflicht nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses prüfen, § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG. Hierbei gelten in materieller Hinsicht dieselben Maßstäbe wie bei der Bedürfnisprüfung im Rahmen des Antragsverfahrens (Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 4 Rn. 29). Die mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Ziele belegen, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei Jägern aus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat die in § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 WaffG normierten Grundregeln des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende „gebundene“ Entscheidung ausgestaltet. Mit diesem Grundprinzip ist eine dauerhafte Freistellung der Jäger vom Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses ab dem vierten Jahr nach der Erteilung der ersten Erlaubnis nicht vereinbar (VG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2008 - 11 K 4350/07 -, juris Rn. 19). Im Gegenteil: Das besondere Bedürfnis muss jederzeit vorliegen und dargelegt werden können. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Landratsamt C. im Jahr 2003 das Bedürfnis für die streitgegenständlichen Waffen bejaht hat. Der Kläger hat unabhängig davon auch das besondere Bedürfnis für die weiteren drei streitgegenständlichen Waffen gegenüber der Beklagten positiv nachzuweisen.
47 
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Bedürfnisprüfung ermessensfehlerhaft aus sachfremden Erwägungen vorgenommen hätte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe sich durch die Beklagte gegängelt gefühlt, ist hierfür nichts ersichtlich. Der Kläger konnte diesen subjektiven Eindruck auch nicht weiter konkretisieren.
48 
(3) Der Kläger hat ein dauerhaft fortbestehendes Bedürfnis für die streitgegenständlichen drei Kurzwaffen nicht nachgewiesen.
49 
(a) Bereits in materieller Hinsicht ist ein dauerhaft fortbestehendes waffenrechtliches Bedürfnis für die streitgegenständlichen drei Kurzwaffenwaffen zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht erkennbar.
50 
Der Bedürfnisbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Er gebietet eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Waffen im Umlauf sind. Wegen der Grundintention des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit und mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG vertretbare Maß zu beschränken, ist bei dieser Interessenabwägung ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.06.1975, - 1 C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 ff. und Urteil vom 08.12.1992 - 1 C 5.92 -, NVwZ-RR 1993, 619).
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.05.2007, - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.) sind Tatsachen „nachträglich“ eingetreten, wenn sie sich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ereignet haben. Es kommt nicht darauf an, ob die Tatsachen unter der Geltung des neuen Waffengesetzes eingetreten sind. Es können auch Umstände in Betracht kommen, die nach Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis noch unter der Geltung des früheren Waffengesetzes eingetreten sind. Diese zur Unzuverlässigkeit entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt entsprechend für den vorliegenden Fall, in dem ein Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG nicht nachgewiesen ist (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2008 - 11 K 4350/17 - juris Rn. 17). Denn entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Widerrufsvoraussetzungen seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „die zur Versagung hätten führen müssen“ nicht nach dem früheren, sondern nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen sind (BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.).
52 
Gänzlich unzureichend ist der mehrfach wiederholte Vortrag des Klägers, die Verhältnisse hätten sich seit der Neuerteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis am 21.03.2003 nicht geändert, weshalb das damals festgestellte Bedürfnis fortbestehe. Die Waffenbehörde darf bei der fristunabhängigen Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG im Rahmen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 13 Abs. 1 und 2 Satz 2 WaffG nicht auf vermeintlich unveränderte tatsächlich Umstände abstellen. Sie muss sich vielmehr positiv davon überzeugen, dass die gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen weiter vorliegen. Dies folgt bereits aus der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 2 GG) und der sich daraus ergebenden Pflicht zum rechtmäßigen Handeln. Die aus Anlass einer Prüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG vorzunehmende Beurteilung in Bezug auf einen Jäger, ob für seine nicht von der waffenrechtlichen Freistellungsklausel des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfassten weiteren Kurzwaffen ein Bedürfnis fortbesteht, ist allein am Maßstab der dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben, hier insbesondere des individuellen Bedarfs für die Ausübung der Jagd (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), auszurichten. Auf ein mögliches Vorverhalten einer Behörde, insbesondere eines anderen Rechtsträgers, kann es nicht ankommen. Das Waffenrecht kennt insoweit keinen Bestandsschutz (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 08.08.2019 - 2 A 227/19 -, juris Rn. 15). Im Übrigen haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Erteilung am 21.03.2003 sehr wohl geändert. Der Kläger hat seit damals seinen Wohnsitz geändert und war zum maßgeblichen Zeitpunkt 16 Jahre älter als bei der Erteilung. Dies sind Umstände, die sich grundsätzlich auf ob und wie der weiteren Ausübung der Jagd auswirken können.
53 
Auch wenn sich - wie vom Kläger vorgetragen - seit der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis am 21.03.2003 die tatsächlichen Umstände nicht geändert hätten, lägen im Falle eines von Anfang an fehlenden Bedürfnisses die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG vor und der angefochtene Bescheid könnte insoweit nach § 47 Abs. 1 LVwVfG umgedeutet werden.
54 
Auch die im gerichtlichen Verfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Klägers begründen kein fortbestehendes Bedürfnis für die drei von der Freistellungsklausel des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht umfassten Kurzwaffen. Im Einzelnen:
55 
Soweit der Kläger ausgeführt hat, er übe die Jagd täglich im Inland und Ausland, insbesondere in Nordafrika, Ostafrika und im südlichen Afrika sowie in Europa aus, begründet dies kein waffenrechtliches Bedürfnis nach §§ 8, 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Der Gesetzgeber geht ausweislich der Freistellungsklausel des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG davon aus, dass das allgemeine jagdliche Bedürfnis durch zwei Kurzwaffen ausreichend gedeckt ist (Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 13 Rn. 22a). Der Betroffene muss also darlegen, dass und weshalb die ihm ohne Bedürfnisprüfung zur Verfügung stehenden Kurzwaffen nicht ausreichen, um sein jagdliches Waffenbedürfnis zu befriedigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2005 - 20 A 348/04 -, NVwZ-RR 2006; Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 13 Rn. 22a). Dies geht aus dem oben genannten Vorbringen in keiner Weise hervor. Ferner hat der Kläger selbst eingeräumt, seine Kurzwaffen nicht für die Jagdausübung im Ausland zu benötigen. Die Ausfuhr sei zu aufwendig.
56 
Auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den unterschiedlichen Einsatzzwecken, den Vor- und Nachteilen und zu seinen persönlichen Präferenzen bezüglich der drei weiteren Kurzwaffen begründen kein waffenrechtliches Bedürfnis i.S.d. §§ 8, 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.
57 
Der Kläger hat angegeben, die beiden von der Freistellungsklausel erfassten Waffen, die unter den lfd. Nrn. 2 und 3 der Waffenbesitzkarte .../2003 eingetragen sind, seien reine Fangschusswaffen und daher für seine weiteren Zwecke, insbesondere die Jagd durch das Aufstellen von Lebendfallen, unzureichend. Die von der Freistellung erfasste Waffe Walther, Modell PPK, Kaliber 9mm (lfd. Nr. 3) sei vom Gesetzgeber zwar für alle Einsatzbereiche zugelassen, in der Praxis jedoch wegen mangelnder Präzision als Fangschusswaffe untauglich. Dafür eigne sich eher der Revolver Smith & Wesson, Modell M-19, Kaliber .357Mag (lfd. Nr. 2). Dieser sei aufgrund seiner Größe jedoch eher unhandlich. Er eigne sich aber z.B. für die Selbstverteidigung gegen eine angeschossene und deshalb aggressive Wildsau. Für die Fallenjagd besonders geeignet sei hingegen die Pistole Walther Mod. PP, Kaliber .22lr (lfd. Nr. 4). Für diese Pistole gebe es Munition - sog. Dum Dum-Geschosse -, die auf kurze Distanz tödlich wirkten. Sie sei daher die ideale Fangschusswaffe. Der Revolver Z BRNO NP, Modell Grand, Kaliber 38 Special (lfd. Nr. 1) sei eine Universalwaffe, die sehr breit einsetzbar sei, weil es hierfür sehr viele verschiedene Munitionsarten gebe. Sie habe jedoch nur einen sehr kurzen Lauf - etwa 5 cm lang - und biete daher nur wenig Präzision. Für einen Fangschuss auf ein angeschossenes, sich noch bewegendes Wild sei die Waffe daher nicht geeignet. Der Revolver Arminius, Kaliber .22lr (lfd. Nr. 6) sei eine Scheibenwaffe, die für den Schützenverein gedacht sei.
58 
Diese Ausführungen begründen kein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Klägers als Jäger, dass die Kurzwaffen zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettbewerbe benötigt werde, §§ 8, 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Der Sinn und Zweck des Waffengesetzes, die Anzahl der Schusswaffen im Privatbesitz möglichst gering zu halten, gebietet es, bei der Überprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses eines Jägers, die von der Freistellungsklausel umfassten zwei Kurzwaffen miteinzubeziehen. Ferner ist zu prüfen, ob es dem Betroffenen zumutbar ist, eine für seine Zwecke weniger geeignete, bislang von der Bedürfnisprüfung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG freigestellte Kurzwaffe gegen eine besser geeignete Kurzwaffe auszutauschen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.06.2001 - 2 A 10461/00 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2005 - 20 A 348/04 -, juris Rn. 11 f).
59 
Danach dürfte es dem Kläger ohne weiteres möglich und auch zumutbar sein, seinen aufgrund der von ihm geltend gemachten ausgiebigen Ausübung der Fallenjagd besonderen Bedarf durch einen Austausch der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG freigestellten Waffen zu decken. Nach dem Vortrag des Klägers ist die Pistole Modell Walther PP, Kaliber .22lr (lfd. Nr. 4) aufgrund der hierfür zur Verfügung stehenden Munitionsarten die „ideale Fangschusswaffe für die Fallenjagd“ (Sitzungsniederschrift, S. 4, 2. Absatz). Für Fangschüsse im Zusammenhang mit Wildunfällen oder sonst nicht tödlich verletzten Tieren eigne sich „der Revolver Smith & Wesson [lfd. Nr. 2] sehr gut“ (Sitzungsniederschrift, S. 4, 1. Absatz, am Ende). Dieser deckt nach den Angaben des Klägers auch das Bedürfnis, sich gegen aggressives Wild, z.B. Wildsauen, zu verteidigen. Würde die Freistellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG demnach die Waffen Revolver Smith & Wesson, Modell M-19, Kaliber .357 Mag (lfd. Nr. 2) und die Pistole Walther, Modell PP, Kaliber .22lr (lfd. Nr. 4) umfassen, wären sowohl das besondere Bedürfnis für die Fallenjagd, als auch das Bedürfnis für Fangschüsse im Zusammenhang mit Wildunfällen oder sonst nicht tödlich verwundetem Wild gedeckt.
60 
Die Kammer kann auch nicht erkennen, inwieweit die Tätigkeit als bestätigter Jagdaufseher, der der Kläger nach seinen eigenen Angaben aktuell nicht nachgeht, einen weiteren Bedarf begründen könnte. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG obliegt der Jagdschutz in einem Jagdbezirk unter anderem den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Der Jagdschutz umfasst gemäß § 23 BJagdG nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften kann für sich genommen keinen weitergehenden Bedarf begründen. Soweit der Kläger als bestätigter Jagdaufseher in der Vergangenheit die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges die ihnen durch das Landesrecht eingeräumten Befugnisse hatte (§ 25 Abs. 2 BJagdG), ist ein insoweit bestehendes Bedürfnis für eine Waffe zum Zwecke der Selbstverteidigung gegen Menschen, das der Kläger selbst jedoch eher als untergeordnet betrachtet, durch die Pistole Walther Modell PP („Polizeipistole“), Kaliber .22lr gedeckt.
61 
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, der Revolver Smith & Wesson, Modell M-19, Kaliber .357Mag sei unhandlich und schwer, kann dies kein hinreichend gewichtiges persönliches Interesse des Klägers daran begründen, weitere Kurzwaffen zu besitzen. Dabei handelt es sich um eine Unbequemlichkeit, die der Kläger hinzunehmen hat (vgl. zur Möglichkeit, einen Fangschussgeber zu verwenden VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.10.2003 - 17 K 2330/01 -, juris Rn. 36).
62 
Auch ein Bedürfnis am Revolver Arminius, Kaliber .22lr (lfd. Nr. 6) liegt nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, dieser Revolver sei eine Scheibenwaffe, die für das Schießen im Schützenverein geeignet sei. Der Kläger hat insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass er diese Waffe neben den zwei von der Bedürfnisprüfung freigestellten Kurzwaffen für das Training zum jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötige (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Die besonderen Voraussetzungen eines Bedürfnisses als Sportschütze erfüllt der Kläger unstreitig nicht. Er hat nicht nach § 14 Abs. 2 WaffG durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft gemacht, seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport als Mitglied in einem Verein regelmäßig als Sportschütze zu betreiben, und auch nicht, dass der Revolver Arminius, Kaliber .22lr für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
63 
(b) Ferner sind die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren zu einem Zeitpunkt erfolgt, auf den die Kammer bei der Prüfung, ob ein waffenrechtliches Bedürfnis vorliegt, nicht mehr abstellen darf.
64 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie ausgeführt - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für den in § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG geforderten Nachweis des Bedürfnisses. Dieser setzt nach § 8 WaffG voraus, dass ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind, und erfordert eine Verfahrenshandlung, die ebenfalls zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegen muss. Anders als § 123 Abs. 1 VwGO, der durch die Glaubhaftmachung dem Antragsteller eine prozessrechtliche Erleichterung vermittelt, fordern die §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG neben dem materiellen Vorliegen des Bedürfnisses auch die verfahrensrechtliche Mitwirkung des Betroffenen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Hierfür sprechen der restriktive Ansatz des Waffenrechts, der eine verfahrensrechtliche Schärfung rechtfertigt, und die Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG, wonach die Behörde den Wegfall einer Erlaubnisvoraussetzung vermuten kann, wenn die betroffene Person ihre Mitwirkung verweigert. Würde der Betroffene in diesem Fall erst im Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes an der Aufklärung einer Voraussetzung der waffenrechtlichen Erlaubnis mitwirken, wäre Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gleichwohl allein, ob zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG vorgelegen haben, also insbesondere, ob der Betroffene auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Ein erst nachträglich aufgrund der Mitwirkung des Betroffenen festgestelltes Bedürfnis wäre in diesem Fall unerheblich.
65 
(4) Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch drängt es sich sonst der Kammer auf, dass das Bedürfnis des Klägers für weitere Kurzwaffen nur vorübergehend weggefallen wäre, so dass es der Beklagten auch nicht freistand, im Ermessenswege von einem Widerruf nach § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG abzusehen. Ebenso wenig liegen besondere Gründe vor, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertigen könnten.
II.
66 
Die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheides, wonach die auf Grund der widerrufenen Erlaubnisse erworbenen oder besessenen Waffen im Besitz des Klägers dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sind, ist rechtswidrig.
67 
Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese Norm ermächtigt die Behörde zur Anordnung der Unbrauchbarmachung oder des Überlassens an Berechtigte innerhalb einer bestimmten Frist. Fehlt eine Fristbestimmung, ist für den Betroffenen jedenfalls unklar, wann er der Anordnung Folge zu leisten hat. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung inhaltliche Gültigkeit entfaltet, ist eine fehlende Frist so zu verstehen, dass der Betroffene der Anordnung unverzüglich mit der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts nachkommen muss. Das Gesetz ermächtigt die Beklagte nicht zu einer solchen fristlosen Anordnung. Die Frist dient ersichtlich dazu, dem Betroffenen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er seine Waffen unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen will. Ferner ist dem Betroffenen die erforderliche Zeit für eine fachmännische Unbrauchbarmachung oder die Ermittlung des Berechtigten (z.B Einlagerung bei einem Waffenhändler) einzuräumen. Daher ist der Kläger durch die rechtswidrige Anordnung auch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
III.
68 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 156 VwGO liegen nicht vor.
69 
2. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts ist unter der Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Notwendig ist die Zuziehung dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung. In objektiv-sachbezogener Hinsicht kommt es entscheidend auf Umfang, Komplexität und Schwierigkeitsgrad des Falles an. In subjektiv-personenbezogener Hinsicht sind die allgemeine persönliche Sach- und Rechtskunde des Klägers sowie seine - berufsbedingte oder anderweitige - Vertrautheit mit dem Sach- und Rechtsgebiet maßgeblich.
70 
Der Kläger ist zwar seit weit über 30 Jahren Jäger und - mit Unterbrechungen - berechtigter Waffenbesitzer. Gleichwohl war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen, zumal er nach seinen eigenen Angaben Deutschland immer wieder zu Reisen verlassen und die Frage des Besitzes der Waffen für ihn und seine Tätigkeit als Jäger eine ganz herausgehobene Bedeutung hat.
71 
3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
27 
Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Klagabweisung.
A.
28 
Soweit die Beklagte den Aufhebungsanspruch des Klägers bezüglich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis für die unter der lfd. Nr. 5 in der Waffenbesitzkarte .../2003 eingetragenen Waffe „Revolver Reck R40, Kaliber 4mm, Seriennr. 182696“ anerkannt hat, ist der Klage im Wege des Teilanerkenntnisurteils ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage stattzugeben. Eines gesonderten Antrages des Klägers bedarf es hierfür nicht (Olbertz, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 156 Rn. 11).
29 
Ein solches Teilanerkenntnis ist im Verwaltungsprozess zulässig. In der Folge hat insoweit ein Teilanerkenntnisurteil zu ergehen, § 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO (vgl. zur Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils im Verwaltungsprozess BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.01.1997 - 4 A 20.95 -, BVerwGE 104, 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1990 - 5 S 2776/89 -, NJW 1991, 859; VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010 - 12 K 1288/10 -, juris). Das Anerkenntnisurteil ist auch im Anfechtungsprozess zulässig (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010 - 12 K 1288/10 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 23.02.2012 - 4 K 2649/10 -, NVwZ-RR 2012, 535; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 156 Rn. 8; ohne Einschränkung auch Olbertz, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 156 Rn. 11; a.A. BVerwG, Urteil vom 26.02.1981 - 3 C 6.80 -, BVerwGE 62, 18 ohne nähere Begründung). Überzeugende Gründe, bei der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils zwischen Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage zu unterscheiden sind auch nicht ersichtlich. Mit der Anfechtungsklage wird ein Aufhebungsanspruch geltend gemacht, dem die Beklagten der Sache nach auch gemäß §§ 48, 49 LVwVfG nachkommen könnte und den sie dementsprechend auch anerkennen kann (Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 156 Rn. 8). Ob dies uneingeschränkt auch für die Anfechtung eines drittbegünstigenden Verwaltungsakt gilt, muss vorliegend nicht entschieden werden.
30 
Vorliegend ist die Beklagte befugt, über den Aufhebungsanspruch zu verfügen. Daran ändert das Ergehen eines Widerspruchsbescheides durch eine Behörde eines anderen Rechtsträgers, hier des Regierungspräsidiums F., dessen Rechtsträger das Land Baden-Württemberg ist, nichts. Denn mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist wieder die Ausgangsbehörde allein für die Sachentscheidung und gegebenenfalls ihre Rücknahme zuständig (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 7 V 17/01 -, NVwZ 2002, 1252). Für den Verwaltungsprozess folgt dies zudem aus der prozessualen Einheitlichkeit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, und der Regelung über die passive Prozessführungsbefugnis des Rechtsträgers der Ausgangsbehörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (Pietzcker, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 79 Rn. 3).
31 
Einer weiteren Begründung bedarf das Urteil nach § 173 VwGO i.V.m. § 313b ZPO nicht.
B.
32 
Über die Klage ist im Übrigen durch streitiges Endurteil zu entscheiden. Die Klage ist insoweit nur bezüglich der Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten begründet, weil diese aufgrund der fehlenden Fristsetzung rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ist (II.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Jenseits des anerkannten Aufhebungsanspruchs bleibt die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für die Waffen unter den lfd. Nrn. 1, 4 und 6 ohne Erfolg, weil der Widerruf insoweit rechtmäßig ist (I.).
I.
33 
Hinsichtlich der Ziffer 1 (Widerruf der Erlaubnis) sind der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 04.06.2019 bezüglich der Waffen unter den lfd. Nrn. 1, 4 und 6 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle der Anfechtung eines waffenrechtlichen Widerrufs der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.), hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 04.06.2019.
35 
In rechtlicher Hinsicht ist daher das Waffengesetz in der Fassung vom 11.10.2002, gültig ab 01.04.2003, zu Grunde zu legen. In sachlicher Hinsicht war der Kläger zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch noch im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins nach § 15 Abs. 2 BJagdG. Der Vollständigkeit wegen ist anzumerken, dass der Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung die Kopie eines bis zum 31.03.2023 verlängerten Jagdscheins vorgelegt hat.
36 
2. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Demnach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
37 
Der Widerrufsbescheid vom 19.07.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 04.06.2019 sind formell rechtmäßig. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch drängen sie sich sonst auf. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für die Waffen, die unter den lfd. Nrn. 1, 4 und 6 in der Waffenbesitzkarte .../2003 aufgeführt sind, ist materiell rechtmäßig, denn die Widerrufsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat ein gegenwärtiges Bedürfnis für die Waffen nicht nachgewiesen. In der Rechtsfolge hat die Behörde die Erlaubnis zu widerrufen; ein Ermessen ist ihr nicht eingeräumt.
38 
a) Die Erteilung einer nach § 2 Abs. 2 WaffG erforderlichen Erlaubnis für den Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 genannt sind, setzt unter anderem ein Bedürfnis für den Waffenbesitz voraus, §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG. Dieses Bedürfnis ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG unter anderem dann nachgewiesen, wenn der Waffenbesitzer gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse, vor allem als Jäger oder Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft macht.
39 
Der Nachweis des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird in Bezug auf Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG (Jäger) durch § 13 Abs. 1 WaffG näher geregelt. Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Jägern anerkannt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition). Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG.
40 
b) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung der Freistellungsklausel nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG hat der Kläger für die folgenden drei in der Waffenbesitzkarte Nr. .../2003 eingetragenen Kurzwaffen das nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 WaffG erforderliche Bedürfnis für den Besitz von mehr als zwei Kurzwaffen nicht nachgewiesen:
41 
1 Revolver
Z BRNO NP
Grand 
38 Special
6566A-04849
4 Pistole
Carl Walther
Mod.PP
.22lr 
15191LR
6 Revolver
Arminius
        
.22lr 
273012
42 
(1) Die vom Landratsamt C. dem Kläger am 21.03.2003 erteilte waffenrechtliche Erlaubnis ist eine „Erlaubnis nach diesem Gesetz“ i.S.d. § 45 Abs. 1 WaffG und ist unter den dort genannten Voraussetzungen zu widerrufen.
43 
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, das waffenrechtliche Bedürfnis an den vier streitgegenständlichen Kurzwaffen folge aus der Altbesitzregelung, weil für die Waffen bereits in den Jahren 1973 und 1976 eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei und die Waffen in eine Waffenbesitzkarte eingetragen worden seien. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers wurden am 12.02.1993 durch die Stadt H. widerrufen. Die streitgegenständliche Erlaubnis wurde dem Kläger erst am 21.03.2003 neu erteilt. Es handelt sich dabei, entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenen Auffassung, nicht um eine Wiedererteilung der alten Erlaubnis, sondern um eine neue waffenrechtliche Erlaubnis. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Landratsamt C. seinerseits - unstreitig - die Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere das Bedürfnis, zum Zeitpunkt der Erteilung geprüft hat.
44 
Die Neuerteilung erfolgte vor Inkrafttreten des maßgeblichen Waffengesetzes vom 11.10.2002, das nach Art. 19 Nr. 1 Satz 2 des Waffenrechts-Neuregelungsgesetzes am 01.04.2003 in Kraft getreten ist. § 45 Abs. 2 WaffG ist indes auch auf Erlaubnisse anwendbar, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.03.1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.1996 (BGBl. I S. 1779) - Waffengesetz 1976 -, erteilt worden sind. Dem steht die Regelung des Altbesitzes nach § 58 Abs. 1 WaffG nicht entgegen. Diese Norm bestimmt nämlich, dass Erlaubnisse im Sinne des vorgenannten Gesetzes fortgelten, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Letzteres ist hier nicht der Fall. Gelten die nach dem Waffengesetz 1976 erteilten Erlaubnisse kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG fort, so handelt es sich auch mit Blick auf das Widerrufsverfahren um Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ gemäß § 45 Abs. 1 WaffG (BVerwG, Urteil vom 16.05.2007, - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004 - 1 S 976/04 -, VBlBW 2005, 102 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2005 - 2 K 978/04 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2008 - 11 K 4350/07 -, juris; Gade, in: Gade, WaffG, 2. Auflage 2018, § 58 Rn. 4). Die Regelung über den Altbesitz nach § 58 Abs. 1 WaffG entzieht die nach den früheren Waffengesetzen erteilten Erlaubnisse gerade nicht den Regelungen des aktuellen Waffengesetzes, sondern unterstellt sie vielmehr diesen Regelungen.
45 
(2) Die Beklagte war trotz der Bedürfnisprüfung des Landratsamtes C. bei der Neuerteilung der Erlaubnis im Jahr 2003 befugt, eine erneute Bedürfnisprüfung durchzuführen.
46 
Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf der obligatorischen Prüfpflicht nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses prüfen, § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG. Hierbei gelten in materieller Hinsicht dieselben Maßstäbe wie bei der Bedürfnisprüfung im Rahmen des Antragsverfahrens (Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 4 Rn. 29). Die mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Ziele belegen, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei Jägern aus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat die in § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 WaffG normierten Grundregeln des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende „gebundene“ Entscheidung ausgestaltet. Mit diesem Grundprinzip ist eine dauerhafte Freistellung der Jäger vom Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses ab dem vierten Jahr nach der Erteilung der ersten Erlaubnis nicht vereinbar (VG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2008 - 11 K 4350/07 -, juris Rn. 19). Im Gegenteil: Das besondere Bedürfnis muss jederzeit vorliegen und dargelegt werden können. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Landratsamt C. im Jahr 2003 das Bedürfnis für die streitgegenständlichen Waffen bejaht hat. Der Kläger hat unabhängig davon auch das besondere Bedürfnis für die weiteren drei streitgegenständlichen Waffen gegenüber der Beklagten positiv nachzuweisen.
47 
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Bedürfnisprüfung ermessensfehlerhaft aus sachfremden Erwägungen vorgenommen hätte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe sich durch die Beklagte gegängelt gefühlt, ist hierfür nichts ersichtlich. Der Kläger konnte diesen subjektiven Eindruck auch nicht weiter konkretisieren.
48 
(3) Der Kläger hat ein dauerhaft fortbestehendes Bedürfnis für die streitgegenständlichen drei Kurzwaffen nicht nachgewiesen.
49 
(a) Bereits in materieller Hinsicht ist ein dauerhaft fortbestehendes waffenrechtliches Bedürfnis für die streitgegenständlichen drei Kurzwaffenwaffen zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht erkennbar.
50 
Der Bedürfnisbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Er gebietet eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Waffen im Umlauf sind. Wegen der Grundintention des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit und mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG vertretbare Maß zu beschränken, ist bei dieser Interessenabwägung ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.06.1975, - 1 C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 ff. und Urteil vom 08.12.1992 - 1 C 5.92 -, NVwZ-RR 1993, 619).
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.05.2007, - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.) sind Tatsachen „nachträglich“ eingetreten, wenn sie sich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ereignet haben. Es kommt nicht darauf an, ob die Tatsachen unter der Geltung des neuen Waffengesetzes eingetreten sind. Es können auch Umstände in Betracht kommen, die nach Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis noch unter der Geltung des früheren Waffengesetzes eingetreten sind. Diese zur Unzuverlässigkeit entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt entsprechend für den vorliegenden Fall, in dem ein Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG nicht nachgewiesen ist (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2008 - 11 K 4350/17 - juris Rn. 17). Denn entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Widerrufsvoraussetzungen seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „die zur Versagung hätten führen müssen“ nicht nach dem früheren, sondern nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen sind (BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.).
52 
Gänzlich unzureichend ist der mehrfach wiederholte Vortrag des Klägers, die Verhältnisse hätten sich seit der Neuerteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis am 21.03.2003 nicht geändert, weshalb das damals festgestellte Bedürfnis fortbestehe. Die Waffenbehörde darf bei der fristunabhängigen Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG im Rahmen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 13 Abs. 1 und 2 Satz 2 WaffG nicht auf vermeintlich unveränderte tatsächlich Umstände abstellen. Sie muss sich vielmehr positiv davon überzeugen, dass die gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen weiter vorliegen. Dies folgt bereits aus der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 2 GG) und der sich daraus ergebenden Pflicht zum rechtmäßigen Handeln. Die aus Anlass einer Prüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG vorzunehmende Beurteilung in Bezug auf einen Jäger, ob für seine nicht von der waffenrechtlichen Freistellungsklausel des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfassten weiteren Kurzwaffen ein Bedürfnis fortbesteht, ist allein am Maßstab der dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben, hier insbesondere des individuellen Bedarfs für die Ausübung der Jagd (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), auszurichten. Auf ein mögliches Vorverhalten einer Behörde, insbesondere eines anderen Rechtsträgers, kann es nicht ankommen. Das Waffenrecht kennt insoweit keinen Bestandsschutz (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 08.08.2019 - 2 A 227/19 -, juris Rn. 15). Im Übrigen haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Erteilung am 21.03.2003 sehr wohl geändert. Der Kläger hat seit damals seinen Wohnsitz geändert und war zum maßgeblichen Zeitpunkt 16 Jahre älter als bei der Erteilung. Dies sind Umstände, die sich grundsätzlich auf ob und wie der weiteren Ausübung der Jagd auswirken können.
53 
Auch wenn sich - wie vom Kläger vorgetragen - seit der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis am 21.03.2003 die tatsächlichen Umstände nicht geändert hätten, lägen im Falle eines von Anfang an fehlenden Bedürfnisses die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG vor und der angefochtene Bescheid könnte insoweit nach § 47 Abs. 1 LVwVfG umgedeutet werden.
54 
Auch die im gerichtlichen Verfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Klägers begründen kein fortbestehendes Bedürfnis für die drei von der Freistellungsklausel des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht umfassten Kurzwaffen. Im Einzelnen:
55 
Soweit der Kläger ausgeführt hat, er übe die Jagd täglich im Inland und Ausland, insbesondere in Nordafrika, Ostafrika und im südlichen Afrika sowie in Europa aus, begründet dies kein waffenrechtliches Bedürfnis nach §§ 8, 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Der Gesetzgeber geht ausweislich der Freistellungsklausel des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG davon aus, dass das allgemeine jagdliche Bedürfnis durch zwei Kurzwaffen ausreichend gedeckt ist (Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 13 Rn. 22a). Der Betroffene muss also darlegen, dass und weshalb die ihm ohne Bedürfnisprüfung zur Verfügung stehenden Kurzwaffen nicht ausreichen, um sein jagdliches Waffenbedürfnis zu befriedigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2005 - 20 A 348/04 -, NVwZ-RR 2006; Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 13 Rn. 22a). Dies geht aus dem oben genannten Vorbringen in keiner Weise hervor. Ferner hat der Kläger selbst eingeräumt, seine Kurzwaffen nicht für die Jagdausübung im Ausland zu benötigen. Die Ausfuhr sei zu aufwendig.
56 
Auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den unterschiedlichen Einsatzzwecken, den Vor- und Nachteilen und zu seinen persönlichen Präferenzen bezüglich der drei weiteren Kurzwaffen begründen kein waffenrechtliches Bedürfnis i.S.d. §§ 8, 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.
57 
Der Kläger hat angegeben, die beiden von der Freistellungsklausel erfassten Waffen, die unter den lfd. Nrn. 2 und 3 der Waffenbesitzkarte .../2003 eingetragen sind, seien reine Fangschusswaffen und daher für seine weiteren Zwecke, insbesondere die Jagd durch das Aufstellen von Lebendfallen, unzureichend. Die von der Freistellung erfasste Waffe Walther, Modell PPK, Kaliber 9mm (lfd. Nr. 3) sei vom Gesetzgeber zwar für alle Einsatzbereiche zugelassen, in der Praxis jedoch wegen mangelnder Präzision als Fangschusswaffe untauglich. Dafür eigne sich eher der Revolver Smith & Wesson, Modell M-19, Kaliber .357Mag (lfd. Nr. 2). Dieser sei aufgrund seiner Größe jedoch eher unhandlich. Er eigne sich aber z.B. für die Selbstverteidigung gegen eine angeschossene und deshalb aggressive Wildsau. Für die Fallenjagd besonders geeignet sei hingegen die Pistole Walther Mod. PP, Kaliber .22lr (lfd. Nr. 4). Für diese Pistole gebe es Munition - sog. Dum Dum-Geschosse -, die auf kurze Distanz tödlich wirkten. Sie sei daher die ideale Fangschusswaffe. Der Revolver Z BRNO NP, Modell Grand, Kaliber 38 Special (lfd. Nr. 1) sei eine Universalwaffe, die sehr breit einsetzbar sei, weil es hierfür sehr viele verschiedene Munitionsarten gebe. Sie habe jedoch nur einen sehr kurzen Lauf - etwa 5 cm lang - und biete daher nur wenig Präzision. Für einen Fangschuss auf ein angeschossenes, sich noch bewegendes Wild sei die Waffe daher nicht geeignet. Der Revolver Arminius, Kaliber .22lr (lfd. Nr. 6) sei eine Scheibenwaffe, die für den Schützenverein gedacht sei.
58 
Diese Ausführungen begründen kein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Klägers als Jäger, dass die Kurzwaffen zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettbewerbe benötigt werde, §§ 8, 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Der Sinn und Zweck des Waffengesetzes, die Anzahl der Schusswaffen im Privatbesitz möglichst gering zu halten, gebietet es, bei der Überprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses eines Jägers, die von der Freistellungsklausel umfassten zwei Kurzwaffen miteinzubeziehen. Ferner ist zu prüfen, ob es dem Betroffenen zumutbar ist, eine für seine Zwecke weniger geeignete, bislang von der Bedürfnisprüfung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG freigestellte Kurzwaffe gegen eine besser geeignete Kurzwaffe auszutauschen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.06.2001 - 2 A 10461/00 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2005 - 20 A 348/04 -, juris Rn. 11 f).
59 
Danach dürfte es dem Kläger ohne weiteres möglich und auch zumutbar sein, seinen aufgrund der von ihm geltend gemachten ausgiebigen Ausübung der Fallenjagd besonderen Bedarf durch einen Austausch der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG freigestellten Waffen zu decken. Nach dem Vortrag des Klägers ist die Pistole Modell Walther PP, Kaliber .22lr (lfd. Nr. 4) aufgrund der hierfür zur Verfügung stehenden Munitionsarten die „ideale Fangschusswaffe für die Fallenjagd“ (Sitzungsniederschrift, S. 4, 2. Absatz). Für Fangschüsse im Zusammenhang mit Wildunfällen oder sonst nicht tödlich verletzten Tieren eigne sich „der Revolver Smith & Wesson [lfd. Nr. 2] sehr gut“ (Sitzungsniederschrift, S. 4, 1. Absatz, am Ende). Dieser deckt nach den Angaben des Klägers auch das Bedürfnis, sich gegen aggressives Wild, z.B. Wildsauen, zu verteidigen. Würde die Freistellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG demnach die Waffen Revolver Smith & Wesson, Modell M-19, Kaliber .357 Mag (lfd. Nr. 2) und die Pistole Walther, Modell PP, Kaliber .22lr (lfd. Nr. 4) umfassen, wären sowohl das besondere Bedürfnis für die Fallenjagd, als auch das Bedürfnis für Fangschüsse im Zusammenhang mit Wildunfällen oder sonst nicht tödlich verwundetem Wild gedeckt.
60 
Die Kammer kann auch nicht erkennen, inwieweit die Tätigkeit als bestätigter Jagdaufseher, der der Kläger nach seinen eigenen Angaben aktuell nicht nachgeht, einen weiteren Bedarf begründen könnte. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG obliegt der Jagdschutz in einem Jagdbezirk unter anderem den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Der Jagdschutz umfasst gemäß § 23 BJagdG nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften kann für sich genommen keinen weitergehenden Bedarf begründen. Soweit der Kläger als bestätigter Jagdaufseher in der Vergangenheit die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges die ihnen durch das Landesrecht eingeräumten Befugnisse hatte (§ 25 Abs. 2 BJagdG), ist ein insoweit bestehendes Bedürfnis für eine Waffe zum Zwecke der Selbstverteidigung gegen Menschen, das der Kläger selbst jedoch eher als untergeordnet betrachtet, durch die Pistole Walther Modell PP („Polizeipistole“), Kaliber .22lr gedeckt.
61 
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, der Revolver Smith & Wesson, Modell M-19, Kaliber .357Mag sei unhandlich und schwer, kann dies kein hinreichend gewichtiges persönliches Interesse des Klägers daran begründen, weitere Kurzwaffen zu besitzen. Dabei handelt es sich um eine Unbequemlichkeit, die der Kläger hinzunehmen hat (vgl. zur Möglichkeit, einen Fangschussgeber zu verwenden VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.10.2003 - 17 K 2330/01 -, juris Rn. 36).
62 
Auch ein Bedürfnis am Revolver Arminius, Kaliber .22lr (lfd. Nr. 6) liegt nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, dieser Revolver sei eine Scheibenwaffe, die für das Schießen im Schützenverein geeignet sei. Der Kläger hat insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass er diese Waffe neben den zwei von der Bedürfnisprüfung freigestellten Kurzwaffen für das Training zum jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötige (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Die besonderen Voraussetzungen eines Bedürfnisses als Sportschütze erfüllt der Kläger unstreitig nicht. Er hat nicht nach § 14 Abs. 2 WaffG durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft gemacht, seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport als Mitglied in einem Verein regelmäßig als Sportschütze zu betreiben, und auch nicht, dass der Revolver Arminius, Kaliber .22lr für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
63 
(b) Ferner sind die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren zu einem Zeitpunkt erfolgt, auf den die Kammer bei der Prüfung, ob ein waffenrechtliches Bedürfnis vorliegt, nicht mehr abstellen darf.
64 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie ausgeführt - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für den in § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG geforderten Nachweis des Bedürfnisses. Dieser setzt nach § 8 WaffG voraus, dass ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind, und erfordert eine Verfahrenshandlung, die ebenfalls zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegen muss. Anders als § 123 Abs. 1 VwGO, der durch die Glaubhaftmachung dem Antragsteller eine prozessrechtliche Erleichterung vermittelt, fordern die §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG neben dem materiellen Vorliegen des Bedürfnisses auch die verfahrensrechtliche Mitwirkung des Betroffenen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Hierfür sprechen der restriktive Ansatz des Waffenrechts, der eine verfahrensrechtliche Schärfung rechtfertigt, und die Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG, wonach die Behörde den Wegfall einer Erlaubnisvoraussetzung vermuten kann, wenn die betroffene Person ihre Mitwirkung verweigert. Würde der Betroffene in diesem Fall erst im Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes an der Aufklärung einer Voraussetzung der waffenrechtlichen Erlaubnis mitwirken, wäre Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gleichwohl allein, ob zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG vorgelegen haben, also insbesondere, ob der Betroffene auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Ein erst nachträglich aufgrund der Mitwirkung des Betroffenen festgestelltes Bedürfnis wäre in diesem Fall unerheblich.
65 
(4) Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch drängt es sich sonst der Kammer auf, dass das Bedürfnis des Klägers für weitere Kurzwaffen nur vorübergehend weggefallen wäre, so dass es der Beklagten auch nicht freistand, im Ermessenswege von einem Widerruf nach § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG abzusehen. Ebenso wenig liegen besondere Gründe vor, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertigen könnten.
II.
66 
Die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheides, wonach die auf Grund der widerrufenen Erlaubnisse erworbenen oder besessenen Waffen im Besitz des Klägers dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sind, ist rechtswidrig.
67 
Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese Norm ermächtigt die Behörde zur Anordnung der Unbrauchbarmachung oder des Überlassens an Berechtigte innerhalb einer bestimmten Frist. Fehlt eine Fristbestimmung, ist für den Betroffenen jedenfalls unklar, wann er der Anordnung Folge zu leisten hat. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung inhaltliche Gültigkeit entfaltet, ist eine fehlende Frist so zu verstehen, dass der Betroffene der Anordnung unverzüglich mit der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts nachkommen muss. Das Gesetz ermächtigt die Beklagte nicht zu einer solchen fristlosen Anordnung. Die Frist dient ersichtlich dazu, dem Betroffenen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er seine Waffen unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen will. Ferner ist dem Betroffenen die erforderliche Zeit für eine fachmännische Unbrauchbarmachung oder die Ermittlung des Berechtigten (z.B Einlagerung bei einem Waffenhändler) einzuräumen. Daher ist der Kläger durch die rechtswidrige Anordnung auch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
III.
68 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 156 VwGO liegen nicht vor.
69 
2. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts ist unter der Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Notwendig ist die Zuziehung dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung. In objektiv-sachbezogener Hinsicht kommt es entscheidend auf Umfang, Komplexität und Schwierigkeitsgrad des Falles an. In subjektiv-personenbezogener Hinsicht sind die allgemeine persönliche Sach- und Rechtskunde des Klägers sowie seine - berufsbedingte oder anderweitige - Vertrautheit mit dem Sach- und Rechtsgebiet maßgeblich.
70 
Der Kläger ist zwar seit weit über 30 Jahren Jäger und - mit Unterbrechungen - berechtigter Waffenbesitzer. Gleichwohl war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen, zumal er nach seinen eigenen Angaben Deutschland immer wieder zu Reisen verlassen und die Frage des Besitzes der Waffen für ihn und seine Tätigkeit als Jäger eine ganz herausgehobene Bedeutung hat.
71 
3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen