BJagdG § 29 Schadensersatzpflicht

Bundesjagdgesetz

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Wipperfürth - 9 C 168/20
12. November 2021
9 C 168/20 12. November 2021
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bf 51/16
12. April 2018
5 Bf 51/16 12. April 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10578/16
15. Februar 2017
8 A 10578/16 15. Februar 2017
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 169/14
11. Dezember 2014
III ZR 169/14 11. Dezember 2014
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 61/14
4. Dezember 2014
III ZR 61/14 4. Dezember 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 AR 21/03
8. September 2003
15 AR 21/03 8. September 2003