BJagdG § 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

Bundesjagdgesetz

Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.

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Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 921/10
26. April 2012
6 A 921/10 26. April 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 1603/06
2. Juli 2007
1 K 1603/06 2. Juli 2007
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 AR 21/03
8. September 2003
15 AR 21/03 8. September 2003