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BKleingG § 4 Kleingartenpachtverträge

Bundeskleingartengesetz

(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.

(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZB 106/22
25. Mai 2023
III ZB 106/22 25. Mai 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 3947/16 SN
8. Juli 2019
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 355/17
5. Juli 2018
III ZR 355/17 5. Juli 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (9. Zivilsenat) - 9 U 68/17
27. Oktober 2017
9 U 68/17 27. Oktober 2017
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 18b-O-28-14
29. September 2014
18b-O-28-14 29. September 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 4713/07
25. Mai 2009
4 K 4713/07 25. Mai 2009
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (2. Zivilsenat) - 2 U 174/00
30. Mai 2001
2 U 174/00 30. Mai 2001