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BKleingG § 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Bundeskleingartengesetz

Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn

1.
der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder
2.
der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Amtsgericht München - 452 C 5755/25
5. Dezember 2025
452 C 5755/25 5. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Köln - 6 S 99/23
18. Juli 2024
6 S 99/23 18. Juli 2024
Urteil vom Amtsgericht Köln - 201 C 143/22
26. April 2023
201 C 143/22 26. April 2023
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 U 137/21
29. Juni 2022
12 U 137/21 29. Juni 2022
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 18b-O-28-14
29. September 2014
18b-O-28-14 29. September 2014