Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 14 Absatz 2 Satz 1 ein weitergehender Anspruch ergibt.
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BMinG § 6d
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
Referenzen
- BMinG § 6 1x
- BMinG § 14 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.