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BNDG § 2 Befugnisse

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,

1.
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
2.
für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,
3.
für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und
4.
über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.
Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.

(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und seiner Quellen Legenden einsetzen sowie die hierfür erforderlichen Tarnmittel herstellen und nutzen.

(1b) Der Bundesnachrichtendienst darf eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung unzulässige Benutzung des Luftraums seiner Dienststellen durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung abwehren.

(2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) anzuwenden.

(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.

(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 A 11.24
13. November 2025
2 A 11.24 13. November 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 A 11/17
14. März 2019
2 A 11/17 14. März 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 A 13/17
14. März 2019
2 A 13/17 14. März 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 A 14/17
14. März 2019
2 A 14/17 14. März 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 A 12/17
14. März 2019
2 A 12/17 14. März 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 6/16
13. Dezember 2017
6 A 6/16 13. Dezember 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 7/16
13. Dezember 2017
6 A 7/16 13. Dezember 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 A 1/12
26. Juni 2014
2 A 1/12 26. Juni 2014
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 1215/07
24. April 2013
1 BvR 1215/07 24. April 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 2/09
24. März 2010
6 A 2/09 24. März 2010