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BNDG § 6 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht

1.
für Leib oder Leben einer Person,
2.
für deutsche Einrichtungen oder
3.
für Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist ferner zulässig, wenn dies zu deren Schutz erforderlich ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 A 3/22
25. September 2024
6 A 3/22 25. September 2024
Urteil vom Unknown court (1. Senat) - 1 BvR 2835/17
19. Mai 2020
1 BvR 2835/17 19. Mai 2020
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 6/16
13. Dezember 2017
6 A 6/16 13. Dezember 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 7/16
13. Dezember 2017
6 A 7/16 13. Dezember 2017