BNotO § 10

Bundesnotarordnung

(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.

(2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.

(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.

(4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 2/17
13. November 2017
NotZ (Brfg) 2/17 13. November 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 1/16
21. November 2016
NotZ (Brfg) 1/16 21. November 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 1/15
20. Juli 2015
NotZ (Brfg) 1/15 20. Juli 2015
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 3017/09
19. Juni 2012
1 BvR 3017/09 19. Juni 2012
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1747/10
1. Dezember 2010
1 BvR 1747/10 1. Dezember 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 14/09
15. März 2010
Not 14/09 15. März 2010