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BNotO § 10a Amtsbereich

Bundesnotarordnung

(1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern.

(2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten.

(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt, wenn sich in diesem einer der folgenden Orte befindet:

1.
der Sitz der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft oder die Hauptniederlassung oder der Wohnsitz des betroffenen Einzelkaufmanns,
2.
bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft mit Sitz im Ausland oder einem Einzelkaufmann mit Hauptniederlassung im Ausland der Sitz oder die Geschäftsanschrift der betroffenen Zweigniederlassung,
3.
der Wohnsitz oder Sitz eines organschaftlichen Vertreters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft oder
4.
der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern die Eigenschaft als Gesellschafter aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register ersichtlich ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat) - 14 W 4/26
6. März 2026
14 W 4/26 6. März 2026
Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1796/23
23. September 2025
1 BvR 1796/23 23. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotZ (Brfg) 3/24
10. März 2025
NotZ (Brfg) 3/24 10. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotSt (Brfg) 4/21
11. Juli 2022
NotSt (Brfg) 4/21 11. Juli 2022
Beschluss vom Unknown court (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 4/20
22. März 2021
NotSt (Brfg) 4/20 22. März 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Notarsachen) - 2 Not 1/17
16. Mai 2018
2 Not 1/17 16. Mai 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 1/16
13. März 2017
NotSt (Brfg) 1/16 13. März 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 1/16
21. November 2016
NotZ (Brfg) 1/16 21. November 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 13/14
20. Juli 2015
NotZ (Brfg) 13/14 20. Juli 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 9/14
16. März 2015
NotSt (Brfg) 9/14 16. März 2015