Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BNotO § 41

Bundesnotarordnung

(1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

(2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 63/12
20. November 2013
1 BvR 63/12 20. November 2013