Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BNotO § 42

Bundesnotarordnung

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und dem Notarvertreter, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von