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BNotO § 42

Bundesnotarordnung

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und dem Notarvertreter, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

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