Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
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BNotO § 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung
Bundesnotarordnung
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