Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

BNotO § 69

Bundesnotarordnung

(1) Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Kammerversammlung, deren Genehmigung nachzuholen ist.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt.

(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare und Anwaltsnotare bestellt, so müssen der Präsident und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder des Vorstands zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 VA (Not) 14/11
20. Dezember 2011
2 VA (Not) 14/11 20. Dezember 2011