Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 PBefG auch im Land Berlin.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
BOKraft 1975 § 46 Berlin-Klausel
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Referenzen
- BOKraft 1975 § 14 Verhalten der Fahrgäste 1x
- § 66 1x (nicht zugeordnet)