BootsbAusbV 2011 § 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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