Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
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BootsbAusbV 2011 § 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
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