Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BPersVG § 101

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Die Sitzungen der Personalvertretungen sind nicht öffentlich.

(2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(3) Den Personalvertretungen sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Personalakten dürfen Mitgliedern der Personalvertretungen nur mit Zustimmung des Beschäftigten vorgelegt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PA 2.24
27. August 2025
5 PA 2.24 27. August 2025
Beschluss vom Unknown court (5. Senat) - 5 P 4/18
25. März 2019
5 P 4/18 25. März 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 8/09
23. Juni 2010
6 P 8/09 23. Juni 2010
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (9. Kammer) - 9 A 2945/06
19. Juni 2006
9 A 2945/06 19. Juni 2006