Die Personalvertretungen haben darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden.
BPersVG § 103
Bundespersonalvertretungsgesetz
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 8/09
23. Juni 2010
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6 P 8/09 | 23. Juni 2010 |