BPersVG § 103

Bundespersonalvertretungsgesetz

Die Personalvertretungen haben darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 8/09
23. Juni 2010
6 P 8/09 23. Juni 2010