Die Personalvertretungen haben darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden.
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BPersVG § 103
Bundespersonalvertretungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Unknown court (5. Senat) - 5 P 4/18
25. März 2019
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5 P 4/18 | 25. März 2019 |
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 8/09
23. Juni 2010
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6 P 8/09 | 23. Juni 2010 |