BPersVG § 104

Bundespersonalvertretungsgesetz

Die Personalvertretungen sind in innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen; dabei soll eine Regelung angestrebt werden, wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden in diesem Gesetz festgelegt ist. Für den Fall der Nichteinigung zwischen der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen, soll die Entscheidung einer unabhängigen Stelle vorgesehen werden, deren Mitglieder von den Beteiligten bestellt werden. Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, insbesondere Entscheidungen

in personellen Angelegenheiten der Beamten, über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl der Lehrpersonen und in organisatorischen Angelegenheiten,
dürfen jedoch nicht den Stellen entzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich sind.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 25/16
9. Februar 2017
2 LB 25/16 9. Februar 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 8/09
23. Juni 2010
6 P 8/09 23. Juni 2010
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 9/09
2. Juni 2010
6 P 9/09 2. Juni 2010
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (8. Senat) - 8 L 120/07
24. September 2008
8 L 120/07 24. September 2008