Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
BPersVG § 11
Bundespersonalvertretungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 2218/15
16. Juni 2015
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13 A 2218/15 | 16. Juni 2015 |