BPersVG § 11

Bundespersonalvertretungsgesetz

Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 2218/15
16. Juni 2015
13 A 2218/15 16. Juni 2015