BPersVG § 10

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 3 und des § 93 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Einigungsstelle.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 40/22
11. August 2022
12 B 40/22 11. August 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 837/22
13. Juli 2022
23 L 837/22 13. Juli 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 7 P 18.00303
19. Juni 2018
AN 7 P 18.00303 19. Juni 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 34/10
28. Juni 2012
2 WD 34/10 28. Juni 2012