Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BPersVG § 17

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens

bei weniger als 51 Gruppenangehörigen     einen Vertreter, bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen     zwei Vertreter, bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen     drei Vertreter, bei 601 bis 1.000 Gruppenangehörigen     vier Vertreter, bei 1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen     fünf Vertreter, bei 3.001 und mehr Gruppenangehörigen     sechs Vertreter.

(4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(6) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

(7) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PA 4.24
22. Mai 2025
5 PA 4.24 22. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 9/22
11. April 2024
5 P 9/22 11. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (15. Kammer) - PB 15 K 2748/22
20. Oktober 2023
PB 15 K 2748/22 20. Oktober 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PB 2/23
2. Mai 2023
5 PB 2/23 2. Mai 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PB 3/23
2. Mai 2023
5 PB 3/23 2. Mai 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund)) - OVG 62 PV 4/22
1. März 2023
OVG 62 PV 4/22 1. März 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 P 6/16
29. Mai 2018
5 P 6/16 29. Mai 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 4924/16.PVB
15. Februar 2018
33 K 4924/16.PVB 15. Februar 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 677/13
24. Mai 2016
12 Sa 677/13 24. Mai 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 19/15
22. Dezember 2015
5 PB 19/15 22. Dezember 2015