Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (10. Kammer) - 10 A 1/12
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt, hilfsweise den gestaltenden Ausspruch, der die am ...04.2012 in der Agentur für Arbeit durchgeführte Wahl zum Personalrat für ungültig erklärt.
- 2
Die Antragstellerin ist die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit … und in dieser Eigenschaft die Leiterin der Dienststelle Agentur für Arbeit …. Der Beteiligte ist der Personalrat der Agentur für Arbeit …. Er ist am 25. April 2012 neu gewählt worden. Ihm gehören neun Mitglieder (ein Beamter und acht Arbeitnehmer) an, weil der örtliche Wahlvorstand bei der Vorbereitung der Personalratswahl davon ausgegangen ist, dass die Zahl der bei der Agentur für Arbeit … „in der Regel Beschäftigten“ größer als 300, aber kleiner als 601 sei.
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Mit Rundschreiben vom 13. Januar 2012 gab der Hauptwahlvorstand für die Wahl des Hauptpersonalrates sowie der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg bekannt, dass im gesamten Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit Personalräte, Stufenvertretungen sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu wählen seien. Gleichzeitig teilte der Hauptwahlvorstand mit, dass die Wahl des Hauptpersonalrates und der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung am 25. April 2012, stattfinden soll. Ferner machte der Hauptwahlvorstand darauf aufmerksam, dass die Wahlvorstände verpflichtet seien, die Zahl „der in der Regel Beschäftigten“ und ihre Verteilung auf die Gruppen zu ermitteln. Die Zahl „der in der Regel Beschäftigten“ soll sicherstellen, dass der zu wählende Personalrat ein nahezu echtes Spiegelbild der Beschäftigten und Gruppen in der Dienststelle wiedergibt. Aus diesem Grund müsse von den tatsächlichen Verhältnissen in der Dienststelle ausgegangen werden. Zu berücksichtigen seien diejenigen Umstände, die während des überwiegenden Zeitraums der vierjährigen Wahlperiode mit hinreichender Sicherheit zu erwarten seien. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der gesetzlichen Ausgestaltung der Organisation der Grundsicherung im SGB II seien diejenigen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (gE) zugewiesen seien, keine „in der Regel Beschäftigten“ der Arbeitsagenturen. Sie seien in die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) eingegliedert, die ihre eigene Personalvertretung habe.
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Mit Rundschreiben vom 18. Januar 2012 gab der Bezirkswahlvorstand für die Wahl des Bezirkspersonalrates und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung der Regionaldirektion … bekannt, dass die Wahl des Bezirkspersonalrates und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung am ... April 2012 stattfinden soll. In demselben Schreiben teilte der Bezirkswahlvorstand die Rechtsauffassung des Hauptwahlvorstandes, dass diejenigen Beschäftigten der Arbeitsagenturen, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen seien, nicht zu den „in der Regel Beschäftigten“ der Arbeitsagenturen gehören.
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Unter dem 27. Januar 2012 erbat der Vorsitzende des örtlichen Wahlvorstandes von der Antragstellerin folgende Angaben:
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„1. Beschäftigtenzahl in der Agentur für Arbeit … und
2. Beschäftigtenzahl des Jobcenters A-Stadt (BA-Beschäftigte).“
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Am 01. Februar 2012 erhielt der Vorsitzende des örtlichen Wahlvorstandes von der Personalberaterin K., eine Mitarbeiterin der Antragstellerin, folgende Auskunft:
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„Bei der 3. Liste wurden die MA der JC mit aufgeführt, da sie zu den „in der Regel beschäftigen gehören“ (wahlberechtigt sind sie aber m.E. dennoch nicht).“
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Auf der hier – auszugsweise – zitierten E-Mail vermerkte der Vorsitzende des örtlichen Wahlvorstandes am selben Tage:
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„Der Arbeitgeber erklärte somit für den Wahlvorstand, dass … die Jobcenterkollegen angerechnet werden. Somit erhöht sich die Anzahl der in der Regel Beschäftigten auf 356. Bei den Wahlvorbereitungen ist ab sofort dringend zu beachten, dass laut Einlassung des AG die JC Kollegen ausdrücklich mit zu dem Personenkreis „in der Regel Beschäftigen“ einzurechnen sind.“
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Mit dem Rundschreiben des Hauptwahlvorstandes vom 03. Februar 2012 erneuerte der Hauptwahlvorstand seine Rechtsauffassung „dass zur Zahl der in der Regel Beschäftigten nicht diejenigen Beschäftigten der BA rechnen, die in eine gemeinsame Einrichtung (gE) zugewiesen sind“.
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Mit dem Wahlausschreiben vom 24. Februar 2012 gab der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung bei der Agentur für Arbeit … bekannt, dass der Personalrat am ... April 2012 gewählt werden soll. Es seien neun Personalratsmitglieder zu wählen. Für die Gruppe der Beamten ein Mitglied und für die Gruppe der Arbeitnehmer acht Mitglieder.
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Am ... April 2012 wurde bei der Agentur für Arbeit … ein Personalrat gewählt, der aus neun Mitgliedern (ein Beamter, acht Arbeitnehmern) besteht.
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Am 11. Mai 2012 hat die Antragstellerin das bundespersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Sie vertritt die Auffassung, dass nur die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei der Bemessung der Stärke und der Zusammensetzung des Personalrates berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich in der Agentur für Arbeit … eingebunden sind. Das seien zwar mehr als 150 Beschäftigte aber weniger als 301. Zu einem anderen Ergebnis komme man nur, wenn man die 163 Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit mitberücksichtige, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung, in dem Jobcenter A-Stadt zugewiesen seien.
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Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
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„festzustellen, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt, hilfsweise die am ...04.2012 in der Agentur für Arbeit … durchgeführte Wahl zum Personalrat für ungültig zu erklären.“
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Der Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er erwidert, dass die Neuregelung der §§ 44b ff. SGB II zu einer Aufsplittung der Personalratsaufgaben führe. Es sei zwar zutreffend, dass die gemeinsame Einrichtung, das Jobcenter A-Stadt, eine eigene Personalvertretung wähle. Die sei aber für die Beschäftigten, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, nur eingeschränkt zuständig. Für die Begründung und Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleibe der „Herkunftspersonalrat“ zuständig. Das führe zu einer Mehrbelastung, die es rechtfertige, auch diese Personen bei der Ermittlung der Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ zu berücksichtigen. Von daher sei von einer Gesamtbeschäftigungszahl von 356 auszugehen, sodass die Größe des gewählten Personalrats (9 Mitglieder) nicht beanstandet werden könne.
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Im Anhörungstermin ist das Verhältnis zwischen Haupt- und Hilfsantrag erörtert worden. Das Ergebnis ist im Sitzungsprotokoll festgehalten worden. Darauf wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verfahrensakte 10 B 2/12 MD.
II.
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Der Hauptantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). Aus diesem Grund braucht das Gericht auf den Hilfsantrag nicht einzugehen (3.).
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1. Der Hauptantrag, „festzustellen, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt,“ ist zulässig, weil es in bundespersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten, auf die die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechende Anwendung finden (§ 83 Abs. 2 BPersVG), keinen Vorrang für Gestaltungs- oder Leistungsklagen gegenüber Feststellungsklagen gibt. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nicht.
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2. Der Hauptantrag, „festzustellen, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt,“ ist begründet, weil in der von der Antragstellerin repräsentierten Dienststelle, der Agentur für Arbeit …, zwar mehr als 150 aber weniger als 301 „in der Regel Beschäftigte“ tätig sind.
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Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG „besteht ein Personalrat in Dienststellen mit in der Regel“
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- 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,
- 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
- 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
- 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
- 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
- 601 bis 1000 Beschäftigten aus 11 Mitgliedern.
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§ 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG konkretisiert die durch § 1 Satz 1 BPersVG begründete Verpflichtung, in den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes Personalvertretungen zu bilden. § 16 Abs. 1 BPersVG bestimmt, dass die Größe des Personalrats (die Zahl der Personalratsmitglieder) von der Größe der Dienststelle (von der Zahl der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten) abhängt.
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Was eine Dienststelle ist, ist in § 6 BPersVG definiert. Gemäß § 6 Abs. 1 BPersVG sind Dienststellen „im Sinne dieses Gesetzes … die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 BPersVG genannten Verwaltungen und Gerichte. Da die „einzelnen Behörden“ der in § 1 BPersVG genannten Verwaltungen eigene Dienststellen sind, hat die Bundesagentur für Arbeit, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, viele verschiedene Dienststellen, die über das ganze Bundesgebiet verteilt sind.
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Die Agentur für Arbeit … ist eine ihrer Dienststellen. In dieser Dienststelle ist ein Personalrat zu wählen (§§ 1 Satz 1, 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Nach diesen Vorschriften hängt die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder nicht von der Quantität oder Qualität der Personalratsarbeit ab; sie hängt von der Zahl der „in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten“ ab (§ 16 Abs. 1 BPersVG).
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Das zentrale Tatbestandsmerkmal („die in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten“) hat immer wieder im Mittelpunkt der Rechtsprechung gestanden. So hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts seinem Beschluss vom 03. Juli 1991 (6 P 1/89, veröffentlicht in juris) folgende Leitsätze vorangestellt:
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„1. Steht die Wahl eines neuen Personalrats an, so ist bei der Ermittlung der für seine Größe und Zusammensetzung maßgeblichen Stärke der einzelnen Gruppen, die sich nach der Zahl der „in der Regel“ beschäftigten Personen richtet, in erster Linie vom Stellenplan auszugehen.
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2. Abweichungen vom Stellenplan ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass der tatsächliche Beschäftigtenstand zugrunde gelegt wird, wie er während des überwiegenden Teils der Amtszeit des zu wählenden Personalrats voraussichtlich bestehen und somit diese Amtszeit prägen wird.
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3. Bei der Ermittlung der „Regelstärke“ ist weder an die Dauer der Beschäftigung einzelner Personen noch an die Qualität der von ihnen zu erfüllenden Aufgabe, sondern ausschließlich an die jeweilige Zahl der tatsächlich in der Dienststelle - für welche Dauer und mit welchen Aufgaben auch immer - beschäftigten Personen anzuknüpfen; maßgeblich ist schließlich nicht eine Durchschnittszahl, sondern diejenige Zahl an Beschäftigten, die voraussichtlich über die Dauer des überwiegenden Teils der Amtszeit des Personalrats mindestens erreicht oder überschritten wird.“
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In seinem Beschluss vom 25. September 1995, 6 P 44/93, veröffentlicht in juris, hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass es für die Zuerkennung der Beschäftigteneigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne ausreicht, wenn die Tätigkeit in der Dienststelle nicht bloß vorübergehend und geringfügig ist. Es reiche aus, wenn sie mehr als zwei Monate pro Jahr ausgeübt werden soll, ohne dass es auf den wöchentlichen Umfang der Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts ankomme.
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Der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16.11.2004, 1 A ZR 642/03, veröffentlicht in juris) hat zum Betriebsverfassungsgesetz Ähnliches entschieden:
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„1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. B. v. 10.12.1996, Az: 1 ABR 43/96 = AP Nr 37 zu § 111 BetrVG 1972) ist bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die fraglichen Beteiligungsrechte entstehen. Das ist im Fall der Betriebsstilllegung der Stilllegungsbeschluss. Allerdings ist für die Bestimmung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl nicht entscheidend, wie viele Arbeitnehmer dem Betrieb zufällig zu dieser Zeit angehören. Vielmehr ist auf die normale Zahl der Beschäftigten abzustellen, also auf die Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick als auch eine Prognose. Im Fall der Stilllegung des gesamten Betriebs oder eine Betriebsteils kann allerdings im Allgemeinen nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke in Betracht kommen.
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2. Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils des Jahres beschäftigt werden. Dies gilt auch bei Saisonbetrieben, die jeweils für einige Wochen oder Monate im Jahr einen erhöhten Arbeitskräftebedarf haben. Die für diese Zeit vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer zählen nicht zu den in der Regel Beschäftigten. Etwas anderes gilt lediglich für reine Kampagnebetriebe, die überhaupt nur während eines Teils des Jahres arbeiten. In diesem Fall ist die Beschäftigtenzahl während der Kampagne maßgebend.“
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In seinem Urteil vom 15. März 2006 (7 ABR 39/05, veröffentlicht in juris) hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts diesen Gedanken aufgegriffen und entschieden:
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„Bei der befristeten Einstellung von Vertretungskräften für zeitweilig ausfallendes Stammpersonal sind nicht sowohl die Stammarbeitnehmer als auch die Vertretungskräfte als in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer des Betriebes i. S. v. § 9 BetrVG zu berücksichtigen.“
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Die vorstehenden Judikate und die nachstehenden, die noch zitiert werden sollen, belegen, dass es für die Ausfüllung des Begriffs „der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten“ auf die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle ankommt. Es kommt darauf ab, ob – prognostisch betrachtet – die in Rede stehenden Beschäftigten für die überwiegende Dauer der Amtszeit des zu wählenden Personalrat in die Dienststelle eingebunden, d. h. dem Direktionsrecht der Dienststellenleitung unterstellt sind oder nicht.
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Dass die vorstehende Auslegung richtig ist, belegt der Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010, 6 PB 2/10, veröffentlicht in juris:
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„Größe und gruppenbezogene Zusammensetzung des Bezirkspersonalrats beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - BWB - richten sich nach den §§ 16, 17 Abs. 1 und 2, 5 bis 7, § 53 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 BPersVG i. V. m. § 51 Abs. 2 SBG (vgl. zur Einbeziehung von Soldaten in die Personalvertretungen bei der Bundeswehrverwaltung: Beschluss vom 21. Januar 2008 - BVerwG 6 P 16.07 - BVerwGE 130, 165 = Buchholz 449.7 § 49 SBG Nr. 3 Rn. 14 ff.). Die danach gebotene prognostische Ermittlung der regelmäßigen Personalstärke in den Gruppen ist in zwei Schritten vorzunehmen. Der erste Schritt besteht darin, die tatsächliche Personalstärke in den Dienststellen des Geschäftsbereichs zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens festzustellen. Die daraus resultierende Regelvermutung ist in einem zweiten Schritt sodann zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, wenn sich im Rahmen einer Rück- und Vorschau Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dass die Verhältnisse im überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode von denjenigen im Zeitpunkt des Wahlausschreibens abweichen werden. Auf diese Weise wird dem Sinn und Zweck der Wahlvorschriften entsprochen, während der Amtszeit des zu wählenden Personalrats ein nicht nur vorübergehendes, sondern nahezu ständiges echtes Spiegelbild der Stärke der einzelnen Gruppen in der Dienststelle herzustellen und zufällige Verzerrungen des zwischen den Gruppen bestehenden Stärkenverhältnisses bei der Sitzverteilung zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 - BVerwG 6 PB 12.06 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 4 Rn. 5ff).“
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„Ein nicht nur vorübergehendes, sondern nahezu ständiges echtes Spiegelbild der Stärke der einzelnen Gruppen in der Dienststelle“ lässt sich demnach nur gewinnen, wenn man diejenigen Mitarbeiter, die zwar immer noch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen, aber nicht mehr in der hier in Rede stehenden Dienststelle, der Agentur für Arbeit … tätig sind, weil man ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung, dem Jobcenter A-Stadt (§§ 6d und 44b Abs. 1 Satz 1 SBG II) auf Dauer zugewiesen hat, bei der Ermittlung der Zahl „der in der in der Regel Beschäftigten“ nicht mitzählt. Die gegenteilige Auffassung des Beteiligten würde die tatsächlichen Verhältnisse in der von der Antragstellerin repräsentierten Dienststelle nicht wirklichkeitsgetreu abbilden.
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Für diejenigen Beamten und Arbeitnehmer, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu den Kommunen (Gebietskörperschaften) oder zur Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg (Anstellungskörperschaft) stehen und denen – um den Begriff Abordnung zu vermeiden – Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen sind, bedeutet die Neuregelung der §§ 44b bis 44k SGB II einen Dienststellenwechsel ohne Wechsel des Arbeitsgebers oder des Dienstherrn.
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Die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) sind – eigenständige – Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG). Sie haben eine eigene Dienststellenleitung (§ 44d Abs. 5 SGB II). Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung „übt die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus“ (§ 44d Abs. 4 SGB II).
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In den gemeinsamen Einrichtungen werden Personalvertretungen gebildet, die alle Rechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen kann, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung personalvertretungsrechtlich relevante Entscheidungsbefugnisse zustehen (§ 44h Abs. 1 und 2 SGB II). Die Bildung der Personalvertretung erfolgt durch Wahl. Die Wahl richtet sich nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Sie setzt Beschäftigte voraus, die das aktive und passive Wahlrecht haben. Das können, weil die gemeinsame Einrichtung keine Arbeitgebereigenschaft und keine Dienstherrenfähigkeit besitzt, nur die Beschäftigten sein, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung auf Dauer kraft Gesetzes (§ 44g Abs. 1 SGB II) oder im Einzelfall zugewiesen sind. Diese Beschäftigten sind die in der gemeinsamen Einrichtung „in der Regel Beschäftigten“, deren Zahl die Größe und Zusammensetzung des dort zu wählenden Personalrates bestimmt (§ 16 Abs. 1 BPersVG).
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Da die Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherren an die gemeinsame Einrichtung „abgegeben“ worden sind (§ 44h Abs. 5 SGB II), zu den – regelmäßigen – Mitarbeiter des Jobcenters gehören, können sie nicht gleichzeitig zu den in den abgebenden Dienststellen „in der Regel Beschäftigten“ gezählt werden. Eine gleichzeitige Eingliederung in zwei getrennte Dienststellen ist zwar denkbar (z. B. in Fällen von Abordnung mit der Hälfte der Arbeitskraft oder Stundenzahl), aber nicht die Regel und im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht worden.
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Die auf Dauer „abgegebenen“ Mitarbeiter sind nur noch die in der gemeinsamen Einrichtung „in der Regel Beschäftigten“; sie durften bei der Ermittlung der Größe und Zusammensetzung des zu wählenden Personalrats der Agentur für Arbeit … nicht mitberücksichtigt werden.
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Die Aufgabenteilung, die der Beteiligte in den Mittelpunkt seiner Argumentation stellt, ist gesetzlich gewollt (§ 44d Abs. 4 und § 44h Abs. 2 und 5 SGB II) und begründet keine „planwidrige Lücke“, die im Wege einer Analogie geschlossen werden müsste oder dürfte (VG Saarbrücken, Beschluss vom 20. Juni 2012, 8 K 1713/11, veröffentlicht in juris, Rdnr. 50).
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3. Da der Hauptantrag, „festzustellen, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt,“ Erfolg gehabt hat, ist der nur hilfsweise gestellte Wahlanfechtungsantrag nicht oder nicht mehr anhängig, sodass das Gericht darüber nicht zu entscheiden braucht bzw. nicht entscheiden darf. Die weitere Rechtsfolge ist, dass die Entscheidung die Existenz des Beteiligten in der am 25. April 2012 gewählten Größe nicht berührt.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Eine weitergehende Kostenentscheidung ergeht in bundespersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht, weil die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten keine Frage des Obsiegens oder Unterliegens, keine Frage des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts ist.
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Der Wert des Gegenstandes ist in entsprechender Anwendung des Streitwertkataloges (Nr. 31) auf 5.000 Euro festgesetzt worden.
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Referenzen
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- BetrVG § 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder *) 1x
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- § 44h Abs. 2 und 5 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
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- BetrVG § 111 Betriebsänderungen 1x
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