Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
BPersVG § 21
Bundespersonalvertretungsgesetz
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 18/10
16. Dezember 2010
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6 PB 18/10 | 16. Dezember 2010 |