BPersVG § 21

Bundespersonalvertretungsgesetz

Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 18/10
16. Dezember 2010
6 PB 18/10 16. Dezember 2010