Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.
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BPersVG § 22
Bundespersonalvertretungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 21/10
13. Juli 2011
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6 P 21/10 | 13. Juli 2011 |
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 16/10
13. Juli 2011
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6 P 16/10 | 13. Juli 2011 |
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 18/10
16. Dezember 2010
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6 PB 18/10 | 16. Dezember 2010 |