BPersVG § 27

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn

1.
mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder
2.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
3.
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
4.
der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
5.
in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.

(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder.

(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 P 6/16
29. Mai 2018
5 P 6/16 29. Mai 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 6/15
22. Dezember 2015
5 PB 6/15 22. Dezember 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 7/15
22. Dezember 2015
5 PB 7/15 22. Dezember 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 19/15
22. Dezember 2015
5 PB 19/15 22. Dezember 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 5/15
22. Dezember 2015
5 PB 5/15 22. Dezember 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 19/14
8. Juli 2015
5 PB 19/14 8. Juli 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Sa 1626/13
8. August 2014
13 Sa 1626/13 8. August 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 21/10
13. Juli 2011
6 P 21/10 13. Juli 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 16/10
13. Juli 2011
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 16/10
30. November 2010
6 PB 16/10 30. November 2010