BPersVG § 31

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.

(4) Im Falle des § 27 Abs. 2 Nr. 4 treten Ersatzmitglieder nicht ein.

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 33 K 2214/20.PVB
25. Oktober 2021
33 K 2214/20.PVB 25. Oktober 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Sa 1626/13
8. August 2014
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 L 1415/13.PVB
29. Oktober 2013
33 L 1415/13.PVB 29. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 11/13
1. Oktober 2013
6 P 11/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 6/13
1. Oktober 2013
6 P 6/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 10/13
1. Oktober 2013
6 P 10/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (17. Senat) - 17 LP 8/11
7. November 2012
17 LP 8/11 7. November 2012