BPersVG § 30

Bundespersonalvertretungsgesetz

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 33 K 2214/20.PVB
25. Oktober 2021
33 K 2214/20.PVB 25. Oktober 2021