BPersVG § 47

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates.

(3) Für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung gelten die Absätze 1, 2 und die §§ 15, 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (17. Kammer) - 17 A 4016/18
8. April 2019
17 A 4016/18 8. April 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 11/18
11. September 2018
1 WB 11/18 11. September 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 24/16
30. November 2017
1 WB 24/16 30. November 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 41/16
26. Oktober 2017
1 WB 41/16 26. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 P 6/15
17. Mai 2017
5 P 6/15 17. Mai 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 7/16
25. August 2016
1 WB 7/16 25. August 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 31/15
21. Juli 2016
1 WB 31/15 21. Juli 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 56/14
27. Oktober 2015
1 WB 56/14 27. Oktober 2015
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 11/14
26. August 2014
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 1513/13.PVB
24. Februar 2014
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