BPersVG § 51

Bundespersonalvertretungsgesetz

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 14/12
20. November 2012
6 PB 14/12 20. November 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 11/09
30. Juli 2010
6 P 11/09 30. Juli 2010