BPersVG § 52

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung teilnehmen.

(2) Der Leiter der Dienststelle kann an der Personalversammlung teilnehmen. An Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, hat er teilzunehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 3/13
20. September 2013
6 P 3/13 20. September 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 14/12
20. November 2012
6 PB 14/12 20. November 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 21/10
13. Juli 2011
6 P 21/10 13. Juli 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 16/10
13. Juli 2011
6 P 16/10 13. Juli 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 11/09
30. Juli 2010
6 P 11/09 30. Juli 2010