BPersVG § 60

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5, 7 und 9, § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 gelten entsprechend.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend.

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 11/13
1. Oktober 2013
6 P 11/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 6/13
1. Oktober 2013
6 P 6/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 10/13
1. Oktober 2013
6 P 10/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (17. Senat) - 17 LP 8/11
7. November 2012
17 LP 8/11 7. November 2012
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PL 15 S 533/08
16. September 2008
PL 15 S 533/08 16. September 2008