BPersVG § 61

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
Maßnahmen, die den in § 57 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Personalrat zu beantragen,
2.
darüber zu wachen, daß die zugunsten der in § 57 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beschwerden von in § 57 genannten Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 57 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Abs. 3, §§ 39 und 40 Abs. 1.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 66 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders in § 57 genannte Beschäftigte betreffen.

(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrates Sitzungen abhalten; § 34 Abs. 1, 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (17. Kammer) - 17 A 4016/18
8. April 2019
17 A 4016/18 8. April 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 11/13
1. Oktober 2013
6 P 11/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 6/13
1. Oktober 2013
6 P 6/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 10/13
1. Oktober 2013
6 P 10/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 7/12
30. Mai 2012
6 PB 7/12 30. Mai 2012