BPersVG § 66

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung sollen mindestens einmal im Monat zu Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 7 P 18.00303
19. Juni 2018
AN 7 P 18.00303 19. Juni 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 11/13
1. Oktober 2013
6 P 11/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 6/13
1. Oktober 2013
6 P 6/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 10/13
1. Oktober 2013
6 P 10/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 2/12
12. Oktober 2012
6 TaBV 2/12 12. Oktober 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 13/11
12. September 2011
6 PB 13/11 12. September 2011