Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BranntwMonG § 43

Gesetz über das Branntweinmonopol

Betriebe, Unternehmen oder Personen, die

1.
Branntwein oder Branntweinerzeugnisse oder Rohstoffe, die für die Herstellung von Branntwein geeignet sind, herstellen, befördern, lagern, weiterverarbeiten oder vertreiben,
2.
Brenn- oder Wiengeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte oder zur Reinigung von Branntwein geeignete Stoffe herstellen, besitzen, erwerben, befördern oder abgeben,
3.
im weingeistigen Gärungsverfahren Hefe oder andere Stoffe ohne gleichzeitige Branntweingewinnung herstellen,
4.
ohne Verwendung von Branntwein Erzeugnisse herstellen, aus denen ohne Gärung aus den darin enthaltenen Äthylverbindungen Branntwein gewonnen werden kann, oder solche Erzeugnisse (z. B. Ester) weiterverarbeiten oder vertreiben,
unterliegen nach näherer Anordnung der Ausführungsbestimmungen der amtlichen Aufsicht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 64/15
13. Dezember 2016
4 K 64/15 13. Dezember 2016
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 57/14
1. Oktober 2014
4 K 57/14 1. Oktober 2014