BranntwMonG § 46

Gesetz über das Branntweinmonopol

(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:

1.
Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind;
2.
Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen;
3.
Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.

(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 64/15
13. Dezember 2016
4 K 64/15 13. Dezember 2016
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 57/14
1. Oktober 2014
4 K 57/14 1. Oktober 2014