(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:
- 1.
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Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind; - 2.
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Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen; - 3.
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Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.
(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.