BRAO § 119 Zuständigkeit

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht für Rechtsanwälte zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 31/19
10. Juni 2020
1 AGH 31/19 10. Juni 2020
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 4/14
9. Mai 2014
2 AGH 4/14 9. Mai 2014