Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 31/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2I.
3Der klagende Rechtsanwalt, der bis zum 02.05.2017 Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer war und seitdem Mitglied der Rechtsanwaltskammer G ist, hat mit Schriftsatz vom 03.08.2019 Klage zum Amtsgericht Hamm mit den unten stehenden Anträgen erhoben.
4Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 teilte der Kläger mit, dass er sich bei der Auswahl des angerufenen Gerichts im Erklärungsirrtum befunden habe. Er beantrage daher, den Rechtsstreit an den „Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen beim Oberlandesgericht Hamm“ zu verweisen.
5Hilfsweise fechte er seine Erklärung vom 03.08.2018 wegen Erklärungsirrtums an, mit der Maßgabe den Streit zum Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen zu verweisen. Er stehe zu der Beklagten in einem öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsverhältnis sowie in einem berufsrechtlichen Aufsichtsverhältnis, so dass die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs gegeben sei.
6Mit Schriftsatz vom 21.08.2019 legte der Kläger ergänzend Erinnerung gegen die Vorschussanforderung vom 13.08.2019 ein.
7Mit Beschluss vom 22.08.2019 kündigte das Amtsgericht Hamm an, wegen des Verweisungsantrags das Verfahren mit gesonderter Verfügung, da noch nicht rechtshängig, formlos an den „Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen beim Oberlandesgericht Hamm“ abzugeben.
8Mit Beschluss vom 22.08.2019 erklärte sich das Amtsgericht Hamm für unzuständig und gab den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers formlos an den von ihm benannten „Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen beim Oberlandesgericht Hamm“ ab. Zur Begründung führte es aus, dass das angerufene Gericht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig sei. Der Kläger wolle unbeschadet seiner Anfechtung die Klage tatsächlich nicht vor dem Amtsgericht führen, sondern vor dem Anwaltsgerichtshof. Insoweit sei das Verfahren an diesen abzugeben. Bei noch nicht eingetretener Rechtshängigkeit habe das Amtsgericht von der vorherigen Anhörung des Gegners abgesehen und auch die vorherige Zustellung mangels Einzahlung des Vorschusses nicht veranlasst.
9Das Amtsgericht Hamm hat die Akten mit Verfügung vom 22.08.2019 dem „OLG/Anwaltsgerichtshof“ vorgelegt.
10Der Kläger macht geltend (so ausdrücklich in seinem Schriftsatz vom 14.08.2019, Bl. 241 GA), er stünde mit der Beklagten nicht in einem privat-rechtlichen, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsverhältnis bzw. in einem Wettbewerbsaufsichtsverhältnis sowie in einem berufsrechtlichen Aufsichtsverhältnis, weil er in deren Aufsichtsbezirk weitere Kanzleien unterhalte. Damit liege eine „öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ im Sinne des § 112a Abs. 1 BRAO vor.
11Durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamm sei geklärt, dass der Anwaltsgerichtshof zuständig sei.
12Der Kläger macht geltend, dass er den Satz, der dem Klageantrag zu Ziffer 1 zugrunde liege, nicht nur wegen des „Personalproblems“ der Justiz, sondern auch wegen des „Arbeitsdrucks“ gewählt habe. Auf dem Weg zur Gerechtigkeit lägen viele Fußangeln; es sei ein Pfad, der von Schlangen und Wölfen gesäumt sei, und die wahrscheinlich größte Enttäuschung für einen Anwalt in der Berufsmitte sei die latente Willkür, die jedes Gerichtsverfahren wie eine mal mehr, mal minder präsente Drohung stets begleite; der Gesetzgeber könne kodifizieren, was er wolle; passe dies dem Richter nicht, werde er einen Weg drumherum schon finden. Er habe deshalb den im Antrag zu Ziffer 1 genannten Satz daher für die Saalöffentlichkeit gut sichtbar auf seine Robe sticken lassen als Mahnung und Weisheit zugleich.
13Hilfsweise sei er der Meinung, dass er den dem Klageantrag zu Ziffer 1 zugrundeliegenden Satz auf seinem Sakko tragen dürfe. Dies verfolgt er mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 2.
14Zu dem Antrag zu Ziffer 3 meint der Kläger, dass diese Angaben, die er nicht auf der Robe tragen dürfe, jedenfalls auf seinem Sakko tragen dürfe. Denn Berufskleidung sei heute in vielen Berufen mit einem Firmenaufdruck versehen, so etwa bei Stewardessen im Flugzeug, Krankenpflegepersonal oder Gastronomiemitarbeitern.
15Zu dem Klageantrag zu Ziffer 4 meint der Kläger, dass kaum ein Ort besser geeignet sein könne als eine Anwaltsrobe für eine politische Aufforderung, die Anstrengungen für den Klimaschutz zu verstärken. Denn es gebe immer noch zu viele SUV-fahrende Kolleginnen und vor allem Kollegen, die sich mit ihren urbanen Rennlastern von der Kanzlei zum Gericht durch die Innenstädte zwängen, die Luft mit Kohlendioxid, Stickoxiden und Rußpartikeln „verpesteten“ nur um ihre vermeintliche Potenz – viel mehr als eine „Penisvergrößerung“ seien diese im Straßenverkehr nur schwer zu manövrierenden hypermotorisierten Fahrzeuge nicht – auf dem Gerichtsparkplatz zu parken. Der Aufruf sei eine Mahnung auch und gerade an die Saalöffentlichkeit dem Klimaschutz bereits im Kleinen mehr Gewicht zu geben und mehr Beachtung zu schenken. Die „Protestrobe“ solle zu einer „Postwachstumsökonomie“ aufrufen, was ein Gebot der Stunde sei.
16Zu dem Klageantrag zu Ziffer 5 meint der Kläger, dass der Begriff der Robe nirgends legaldefiniert sei, so dass der Beklagten auch kein Unterlassungsanspruch zukomme. Letztlich sei ein Sakko, zumal es wenn schwarz sei, nichts wesentlich anderes als eine Anwaltsrobe. Der Unterschied zu einem Sakko sei, jedenfalls in sitzender Position im Saal, kaum erkennbar. Jedenfalls bestünden keine solch gewichtigen Unterschiede, dass der Rechtsfindung deswegen „ein Zacken aus der Krone“ fiele. Auch ein schwarzes Sakko könne die Funktion, eine Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität zu schaffen, ebenso gut erfüllen; deswegen trage man es z.B. auch in der Oper, bei Begräbnissen, bei Hochzeiten, Urkundsverleihungen nach Staatsexamina. Auch im Übrigen trage man auch sonst schließlich nicht dieselbe Kleidermode wie vor über 300 Jahren; Tradition meine nicht das Halten der Asche, sondern das Bewahren des Feuers. Dass Berufskleidung zur Rechtsfindung nichts beitrage, lasse sich am Beispiel einer Jungrichterin verdeutlichen, die zugleich Mutter sei und von zu Hause arbeite. Diese sitze zu Hause in ihrem „häuslichen Arbeitszimmer“, „noch im Morgenmantel, ungekämmt, ungeschminkt, am Wohnzimmertisch und schreibt auf dem Notebook das Urteil“ (so Schriftsatz vom 03.08.2019, S. 64 = Bl. 65 GA) mit der Folge, dass dann, wenn ihr jemand zusähe, er entsetzt wäre. Überdies seien Anwaltsroben in der Produktion auch eine bislang noch zu wenig erkannte Umweltbelastung, die nicht sein bräuchte, was für die Abwägung nach Art. 20 GG von Bedeutung sei. So habe der Synthetikstoff der Roben aller Rechtsanwälte in Deutschland eine Größe von 16 Fußballfeldern. Ein Sakko habe ohnehin jeder im Schrank und bräuchte nicht zusätzlich verschneidert zu werden.
17Der Kläger beantragt
18- 19
1. festzustellen, dass er nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien im Sinne von § 27 Abs. 2 BRAO aus für Mandanten vor einem Gericht im Bezirk der Beklagten gelegenen Gericht auftritt und dabei eine Anwaltsrobe im Sinne von § 20 BORA trägt, die im rückwärtigen Schulterbereich als Aufstickung eine Meinungsäußerung aufweist, wie nachfolgend abgebildet [es folgt ein Foto mit der weißen Überschrift auf einer vom Kläger getragenen schwarzen Robe mit dem Text „irdische Richter sind fehlbar“];
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2. hilfsweise zu 1.) festzustellen, dass der Kläger nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien im Sinne von § 27 Abs. 2 BRAO aus für Mandanten vor einem Gericht im Bezirk der Beklagten gelegenen Gericht auftritt, vor dem eine Verpflichtung zum Anlegen der Anwaltsrobe nicht besteht, und dabei ein Sakko trägt, das im rückwärtigen Schulterbereich als Aufstickung eine Meinungsäußerung aufweist, wie nachfolgend abgebildet [es folgt ein Foto mit der weißen Überschrift auf einem vom Kläger getragenen grauen Sakko mit dem Text „irdische Richter sind fehlbar“];
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3. festzustellen, dass der Kläger nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien im Sinne von § 27 Abs. 2 BRAO aus für Mandanten vor einem Gericht im Bezirk der Beklagten gelegenen Gericht auftritt, vor dem eine Verpflichtung zum Anlegen der Anwaltsrobe nicht besteht, und dabei ein Sakko trägt, das im rückwärtigen Schulterbereich als Aufstickung eine Meinungsäußerung aufweist, wie nachfolgend abgebildet [es folgt ein Foto mit der weißen Überschrift auf einem vom Kläger getragenen grauen Sakko mit dem Text „Dr. S www.dr-s.de““];
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4. festzustellen, dass er nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien im Sinne von § 27 Abs. 2 BRAO aus für Mandanten vor einem Gericht im Bezirk der Beklagten gelegenen Gericht auftritt und dabei eine Anwaltsrobe im Sinne von § 20 BORA trägt, die im rückwärtigen Schulterbereich als Aufstickung eine Meinungsäußerung aufweist, wie nachfolgend abgebildet [es folgt ein Foto mit der weißen Überschrift auf einer vom Kläger getragenen schwarzen Robe mit dem Text „ Klimaschutz jetzt! Mit Bahn und Radl zu Gericht.“;
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5. festzustellen, dass er nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien im Sinne von § 27 Abs. 2 BRAO aus für Mandanten vor einem Gericht im Bezirk der Beklagten gelegenen Gericht auftritt (z.B. Landgericht, Oberlandesgericht), vor dem Robenzwang im Sinne von § 20 BORA besteht, eine Anwaltsrobe während der Verhandlung jedoch nicht, sondern stattdessen ein schwarzes Sakko trägt;
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6. über die vorgenannten Anträge im Wege des Anerkenntnisses zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
26die Klage als unzulässig zu verwerfen,
27hilfsweise als unzulässig zurückzuweisen.
28Sie meint, dass es sowohl für die sachliche wie für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Anwaltsgerichtshofs an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Kläger berufe sich auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, die zivilrechtlicher Natur seien und für die die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nicht eröffnet sei. Für eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache nach § 112a BRAO bestehe kein Raum, da der Kläger nicht Mitglied der Beklagten sei. Die Beklagte gehe auch nicht irrtümlich davon aus, zuständig zu sein; auch im Vorfeld habe sie einen solchen Irrtum nicht zu erkennen gegeben.
29Zudem fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger habe sich nicht außergerichtlich an die Beklagte gewandt, um eine Klärung herbeizuführen. Die Beklagte beabsichtige auch nicht, wettbewerbsrechtlich gegen den Kläger vorzugehen. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt Veranlassung gegeben, anzunehmen, dass sie derzeit oder zukünftig beabsichtige, gegen den Kläger zivilrechtlich im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage vorzugehen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen.
31Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
32Entscheidungsgründe:
331.
34Für die Klage des Klägers ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit eröffnet.
351.1.
36Der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit ist gegeben.
37Nach § 112a BRAO ist die Anwaltsgerichtsbarkeit – auch - zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der BRAO. Der Kläger macht geltend, dass er im Verhältnis zur Beklagten in einem berufsrechtlichen Aufsichtsverhältnis stehe und dass deshalb ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Da ein berufsrechtliches Aufsichtsverhältnis zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und der Beklagten als regionale Rechtsanwaltskammer nur nach den Normen der BRAO in Betracht kommt, ist die Rechtswegzuständigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit gegeben. Für die Frage des Rechtswegs kommt es auf die Rechtsnatur des behaupteten Anspruchs an, die wiederum auf der Grundlage des Klagevorbringens zu bestimmen ist (GemS-OGB Beschluss vom 29.10.1987 – GmS-OGB 1/86, juris Rn. 11 und 13). Auf die Frage einer wirksamen Verweisung des Rechtsstreits vor die Anwaltsgerichtsbarkeit kam es deshalb nicht mehr an.
381.2.
39Eines Vorabausspruchs über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach § 17a Abs. 3 GVG bedurfte es nicht. Denn die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht ausdrücklich gerügt, sondern allein die örtliche und sachliche Zuständigkeit verneint. Ein Fall des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG lag deshalb nicht vor. Darüber hinaus kommt hinzu, dass es vorliegend nach Sinne und Zweck der Regelung des § 17a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 GVG vorliegend ohnehin keiner Vorabentscheidung bedurft hätte. Denn eine Veranlassung, die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 – 6 GVG i.V.m. § 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO im Falle einer Vorabentscheidung zuzulassen, hätte nicht bestanden; ein Vorabbeschluss wäre deshalb in jedem Fall unanfechtbar gewesen.
402.
41Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils geht ins Leere, weil die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben hat. Der Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2020, mit dem die Beklagte die Verwerfung der Klage als unzulässig, hilfsweise die Abweisung als unbegründet, beantragt, ist ein solches Anerkenntnis nicht im Ansatz zu entnehmen. Der hierauf durch Verfügung des Berichterstatters vom 27.01.2020 hingewiesene Kläger hat hierzu ergänzend geltend gemacht, dass die Beklagte vorgetragen habe, dass sie nicht beabsichtige, wegen des in diesem Verfahren bekannt gewordenen Sachverhalts gegen den Kläger wettbewerbsrechtlich vorzugehen. Damit übersieht der Kläger jedoch, dass die Beklagte damit nicht das Bestehen der seitens des Klägers geltend gemachten Ansprüche anerkannt hat, sondern vielmehr das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Klägers dargelegt hat.
423.
43Die Feststellungsklagehauptanträge zu den Ziffern 1 und 3 bis 5 sowie der Hilfsantrag zu Ziffer 2 sind unzulässig, weil dem Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zur Seite steht. Da der Kläger ausdrücklich nicht das Bestehen eines privat-rechtlichen, sondern eines öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsverhältnisses sowie eines berufsrechtlichen Aufsichtsverhältnisses zur Grundlage seines Begehrens macht und er damit – wie auch sein Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 112a BRAO zeigt – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit und somit eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache zur Entscheidung stellt, finden nach § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO die Vorschriften der VwGO Anwendung.
44Der Kläger kann sein Klagebegehren nicht auf ein berufsrechtliches Aufsichtsverhältnis stützen, da zwischen den Parteien ein solches nicht besteht.
453.1.
46Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Beklagte in einem Bescheid gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Köln die Auffassung vertreten habe, dass es rechtswidrig sei, wenn der Kläger vor Gericht eine mit Aufschriften versehene Berufskleidung trage und auch sonst nicht standesgemäß gekleidet wäre, da dies „sachliches Verhalten“ [sic] darstelle, trifft dies so nicht zu. Tatsächlich handelt es sich bei dem in Bezug genommenen Schriftstück – nämlich Anlage 2 S. 7 f = Bl. 84 f GA – um einen Schriftsatz der Beklagten an den Senat vom 01.07.2015 in dem damaligen Verfahren 1 AGH 16/15. Dort hatte die Beklagte Bedenken geäußert, dass der Kläger die im damaligen Verfahren in Rede stehende Robe bereits vor Rechtskraft der Entscheidung trage, und mitgeteilt, dass die Beklagte sich vorbehalte zu überprüfen, ob nicht ein berufsrechtliches Einschreiten bei dem bewussten Verstoß geboten sei. Damit ergibt sich, dass die Beklagte nicht allgemein von einer Rechtswidrigkeit oder von einer Wettbewerbswidrigkeit gesprochen hat, sondern von einer möglichen Berufsrechtswidrigkeit. Berufsrechtliche Schritte muss der Kläger jedoch nicht seitens der Beklagten befürchten, da er deren Mitglied nicht ist. Deshalb sind berufsrechtliche Maßnahmen der Beklagten auch objektiv nicht möglich. Für anwaltsgerichtliche Verfahren bestimmt § 119 Abs. 2 BRAO ausdrücklich, dass sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich aus der Zugehörigkeit zu der Rechtsanwaltskammer ergibt, der die beschuldigte Person angehört (vgl. Henssler/Prütting/Dittmann, 5. Aufl., § 119 BRAO Rn 2; Weyland/Reelsen, 10. Aufl., § 119 BRAO Rn. 2; Gaier/Wolf/Göcken/Johnigk, 2. Aufl., § 119 BRAO Rn. 3). Auch die Aufsichtsmöglichkeiten nach §§ 74 ff BRAO sind an die Mitgliedschaft gebunden (Henssler/Prütting/Hartung, 5. Aufl., § 74 BRAO Rn 1; Weyland/Weyland, 10. Aufl., § 74 BRAO Rn. 1; Gaier/Wolf/Göcken/Johnigk, 2. Aufl., § 74 BRAO Rn. 1). Jeder Rechtsanwalt ist nach § 60 BRAO Mitglied der Kammer, die ihn zugelassen oder aufgenommen hat. Dies ist im Fall des Klägers die RAK G, die ihn aufgenommen hat. Eine Doppelmitgliedschaft in zwei Kammern ist nicht möglich (Henssler/Prütting/Hartung, 5. Aufl., § 60 BRAO Rn 23; Weyland/Weyland, 10. Aufl., § 60 BRAO Rn. 7).
473.2.
48Damit handelt es sich bei den Anträgen des Klägers um vorbeugende Feststellungsklagen, die hier jedoch unzulässig sind. Denn im Hinblick auf die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht als vorbeugende, sondern nachgängige Kontrolle ist eine vorbeugende Feststellungsklage, wie auch eine sonstige vorbeugende verwaltungsgerichtliche Klage, nur zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht (BGH NJW 2017, 2556 Rn. 30 mit ablehnenden Anm. Deckenbrock a.aO. sowie Ewer AnwBl Online 2018, 27). Dieses ist (nur) gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann, wenn also der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BGH aaO; vgl. Feuerich/Kilimann, 10. Aufl., § 112c BRAO Rn. 35a). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Denn es ist dem Kläger ohne weiteres zumutbar abzuwarten, ob die Beklagte berufsrechtliche Schritte gegen ihn einleitet, zumal angesichts eines fehlenden Mitgliedschaftsverhältnisses des Klägers zu der Beklagten nicht zu erwarten ist, dass die Beklagte überhaupt berufsrechtliche Schritte gegen den Kläger als Nichtkammermitglied einleiten wird. Der Umstand, dass der Kläger im Bezirk der Beklagten weitere Kanzleien i.S.d. § 27 Abs. 2 BRAO unterhält, ist dabei ohne Bedeutung. Denn ein Rechtsanwalt untersteht der RAK, deren Mitglied er ist, auch hinsichtlich der Berufstätigkeit, die er im Bereich einer anderen RAK ausübt (Weyland/Weyland, 10. Aufl., § 27 BRAO Rn. 33; Gaier/Wolf/Göcken/Siegmund, 2. Aufl., § 27 BRAO Rn. 87). Die Annahme des Klägers, er unterliege der Berufsaufsicht der Beklagten, trifft somit nicht zu.
493.3.
50Eine Umdeutung der unzulässigen Feststellungsanträge in Unterlassungsklageanträge könnte dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Diese sind dann statthaft, wenn ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Denn – wie oben dargelegt – unterliegt der Kläger nicht der Aufsicht der Beklagten.
513.4.
52Der Kläger kann Ansprüche auch nicht auf ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsverhältnis stützen, deren Entscheidung dem Senat nach § 17 Abs. 2 GVG in jedem Fall angefallen sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger die Klagebefugnis von Rechtsanwaltskammern nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in den Blick nehmen will, wonach Beseitigungs- und Wiederholungsansprüche nach § 8 UWG auch von Kammern verfolgt werden können, soweit die Interessen ihrer Mitglieder berührt sind.
53Der Senat kann offen lassen, ob danach den Kammern allein die Befugnis zusteht gegen die Verletzung von Berufspflichten durch ihre Mitglieder vorzugehen (so Weyland/Weyland, § 73 BRAO Rn. 16). Denn auch hier handelt es sich um eine vorbeugende Feststellungsklage, für die kein besonderes schützenswertes Interesse des Klägers besteht. Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt berühmt, zur Erhebung von Unterlassungsansprüchen, wie sie in den Anträgen des Klägers angesprochen werden, berechtigt zu sein oder deren Erhebung zu beabsichtigen. Auf das vom Kläger in Bezug genommene Schriftstück – nämlich Anlage 2 S. 7 f (Bl. 84 f GA) – kann er sich auch in diesem Zusammenhang nicht berufen, weil es sich hierbei um einen Schriftsatz der Beklagten an den Senat vom 01.07.2015 in dem damaligen Verfahren 1 AGH 16/15 handelt. Zu jenem Zeitpunkt war der Kläger noch Mitglied der beklagten Kammer; hier ist eine wesentliche Veränderung dadurch eingetreten, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten am 02.05.2017 endete. Ein Abwarten, ob die Beklagte Unterlassungsansprüche geltend machen wird, kann dem Kläger ohne weiteres zugemutet werden.
544.
55Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112c, 194 Abs. 1 Satz 1, §§ 154 Abs. 1, 167, 173 VwGO, § 709 ZPO.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Der Wert von 5.000,00 Euro als „Auffangwert“ gilt je Streitgegenstand (vgl. Weyland/Kilimann, 10. Aufl., § 194 BRAO Rn. 5).
57Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
58Rechtsmittelbelehrung
59Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
601. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
612. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
623. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
634. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
645. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
65Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
66Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 194 Abs. 3 Satz 1 BRAO).
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Referenzen
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