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BRAO § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,

1.
deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,
2.
bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist,
3.
in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder
4.
bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist.
Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 17/25
1. August 2025
AnwZ (Brfg) 17/25 1. August 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 1/25
25. April 2025
1 AGH 1/25 25. April 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 28/24
20. Dezember 2024
1 AGH 28/24 20. Dezember 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 16/24
25. Oktober 2024
1 AGH 16/24 25. Oktober 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 22/24
20. September 2024
1 AGH 22/24 20. September 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 27/24
20. September 2024
1 AGH 27/24 20. September 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 15/24
16. August 2024
1 AGH 15/24 16. August 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 10/24
24. Mai 2024
1 AGH 10/24 24. Mai 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 2/24
19. April 2024
1 AGH 2/24 19. April 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 41/23
16. Februar 2024
1 AGH 41/23 16. Februar 2024