Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.
BRAO § 59 Ausbildung von Referendaren
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 42/21
18. März 2022
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1 AGH 42/21 | 18. März 2022 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 W 13/21
6. September 2021
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17 W 13/21 | 6. September 2021 |
Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RE 7/16 R
15. Dezember 2016
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B 5 RE 7/16 R | 15. Dezember 2016 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwSt (R) 4/15
26. Oktober 2015
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AnwSt (R) 4/15 | 26. Oktober 2015 |