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BRAO § 43f Kenntnisse im Berufsrecht

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August 2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 7/25
28. Mai 2025
AnwZ (Brfg) 7/25 28. Mai 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat für Anwaltssachen) - AGH 7/2024 I
23. Dezember 2024
AGH 7/2024 I 23. Dezember 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 9/24
21. Juni 2024
1 AGH 9/24 21. Juni 2024
Endurteil vom Landgericht Ansbach - 3 O 16/21
29. März 2021
3 O 16/21 29. März 2021
Urteil vom Unknown court (8. Zivilsenat) - VIII ZR 45/19
27. Mai 2020
VIII ZR 45/19 27. Mai 2020
Urteil vom Landgericht Darmstadt (1. Kammer für Handelssachen) - 12 O 233/13
25. März 2014
12 O 233/13 25. März 2014