Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
BRAO § 43b Werbung
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.