Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

BRAO § 59k Firma

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalten.

(2) Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" nicht führen. Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von