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BRAO § 84 Einziehung rückständiger Beiträge

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Rückständige Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

(2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.

(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 112a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 7/23
22. August 2023
AnwZ (Brfg) 7/23 22. August 2023
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 9/18
2. November 2018
1 AGH 9/18 2. November 2018
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 34/17
8. Dezember 2017
1 AGH 34/17 8. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16
2. November 2016
AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16 2. November 2016