Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 34/17

Tenor

  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Der Beschluss des Amtsgerichtes Iserlohn vom 6.10.2016 (45 C 63/16) ist gegenstandslos

  • 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 5. Der Geschäftswert wird auf  70,45 € festgesetzt


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