BRAO § 89 Aufgaben der Kammerversammlung

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1.
den Vorstand zu wählen;
2.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
3.
Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
4.
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
5.
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Anwaltsgerichts sowie der Protokollführer in der Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts aufzustellen;
6.
die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

(3) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 23/18
25. Juni 2018
AnwZ (Brfg) 23/18 25. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 16/16
8. Juni 2016
AnwZ (Brfg) 16/16 8. Juni 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 33/15
11. Januar 2016
AnwZ (Brfg) 33/15 11. Januar 2016
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 5/15
8. Mai 2015
1 AGH 5/15 8. Mai 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 82/13
12. März 2015
AnwZ (Brfg) 82/13 12. März 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 68/13
3. November 2014
AnwZ (Brfg) 68/13 3. November 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 6 K 2834/11
9. Februar 2012
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