Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BrennAusbV § 4 Ausbildungsrahmenplan
Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.