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BrennO 1998 § 105

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Die Meßuhr sowie beglaubigte ausgebesserte Teile und beglaubigte Ersatzteile sind dem Brennereibesitzer unter amtlichem Verschluß zu übersenden. Der Brennereibesitzer hat den Empfang dem Aufsichtsoberbeamten anzuzeigen und den Verschluß unverletzt zu erhalten.

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