Die Meßuhr sowie beglaubigte ausgebesserte Teile und beglaubigte Ersatzteile sind dem Brennereibesitzer unter amtlichem Verschluß zu übersenden. Der Brennereibesitzer hat den Empfang dem Aufsichtsoberbeamten anzuzeigen und den Verschluß unverletzt zu erhalten.
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BrennO 1998 § 105
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)
Referenzen
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