Hauptmeßuhren sind die amtlichen Meßuhren, die zur Erfassung des Branntweins dienen (§§ 101 bis 105).
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BrennO 1998 § 106
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.